Klage des Apothekers Werner Werneking ./. das Krameramt. Der Kläger begehrt Feststellung, dass er als Apotheker Zucker, Gewürz, Spezereien und andere zu einer wohlbestallten Apotheke gehörige Sachen in großem und kleinem Gewicht verkaufen dürfe. Er behauptet: das Recht zum Verkaufe dieser Sachen hätten die Apotheker in Münster stets gehabt.