Die Gebrüder Werner, Deutschordenskomtur zu Straßburg, Hans zu Amerdingen, Jörg, Vorschneider seiner röm. ksl. Majestät, Wilhelm, Diener des Ehz. Ferdinand zu Österreich, und Sebastian, Forstmeister der Mkgft. Burgau, alle Schenken von Stauffenberg, bekennen: Nach dem Ableben ihres Vaters Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen haben sie und ihr Bruder Albrecht Schenk von Stauffenberg, Rat des Ehz. Ferdinand zu Österreich und Hauptmann zu Konstanz, über ihr gemeinsames väterliches Erbe eine brüderliche Teilung vorgenommen und darüber Teilungsbriefe unter dem Datum dieser Urkunde ausgestellt und besiegelt. Dabei wurde auch beschlossen, daß die A. ihrem Bruder Albrecht und seinen Erben das Schloß und die Dörfer Wilflingen und Enhofen mit allen Rechten, Gerechtigkeiten und Zubehör sowie den Burgstall Schatzberg und das Dorf Egelfingen mit allen Rechten, Gerechtigkeiten und Zubehör, insbesondere auch die Güter, Zinsen und Gülten zu Egelfingen, Billafingen, Emerfeld und Langenenslingen mitsamt den alten Kaufbriefen und anderen Briefen, Urbaren, Registern, Lagerbüchern und einem Register, worin alle diese Güter erfaßt sind, also alles, was ihr Vater gehabt und die gen. Gebrüder bisher gemeinsam besitzen, ausgenommen einen Vorkauf, wie er in den erwähnten Teilungsbriefen aufgerichtet wurde, durch einen besonderen Kauf zu übertragen. Als Kaufpreis wurde eine Summe von 52000 fl in Münz für jeden Gulden 15 Konstanzer Batzen oder 60 kr veranschlagt, wobei das Schloß und die Dörfer Wilflingen und Enhofen mit Zubehör 48000 fl und den Burgstall Schatzberg mit Zubehör 4000 fl berechnet wurden. Die A. bekunden, daß ihr Bruder Albrecht diesen Gesamtanschlag in Höhe von 52000 fl nach Abzug seines 6. Anteils an den gen. Besitztümern teils mit barem Geld, teils mit Hauptgütern, Zinsbriefen und mit landläufigen Hauptzinsverschreibungen bezahlt hat. Sie erklären, die oben gen. Besitztümer als freien Besitz ihres Bruders Albrecht und seiner Erben. Doch sollen die Meier oder die Personen, denen Höfe, Stücke und Güter auf Leib- oder beständige Jahre bei Abschluß des Verkaufs verliehen waren, bei ihren Rechten, Lehen und Reversschreiben verbleiben. Die A. versprechen, ihrem Bruder Albrecht und seine Erben in ihrem erworbenen Besitz nicht zu behindern. Andernfalls können sich Albrecht und seine Erben an dem Besitz der A. und ihrer Erben schadlos halten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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