Bericht und Gesuch des Handelsmanns Georg Schneider an den Rat
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3252
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Tucher und Tuchscherer
1613 Januar 15
Regest: Am verwichenen Ratstag hat Zunftmeister Hans David Ehringer im Namen der Schneider- und Tucherzunft wegen eines schwarzen lindischen Tuchs, das ungeschoren und ungenetzt +) sein solle, gegen Georg Schneider pro et contra vorgetragen.
Schneider hat an der letzten Herbstmesse bei den Erben des Jerg Laubengöwer, Gewerbsherrn in Hambburg, etliche Stück Lindisch gut Tuch als just und allerdings (= völlig) zur Nadel bereit gekauft, davon auch aus seinem Laden unter die Bürger hier ausgeschnitten, Zunftmeister Ehringer bei lichtem Tag von einem Stück den Abschnitt und der Hausfrau des Hans Conrad Ernst ein Schürzlein. Fehler und Mängel hat es damals nicht gehabt, bis Matthäus Küeser, Schneider, der der Tochter des Matthäus Hürter littlich (= ?) 4 1/2 verarbeiten sollte, erkannte, dass das Tuch weder genetzt worden noch jemals eine Schere darauf gekommen sei. Küeser hat ihn in der ganzen Stadt verschrien und das Tuch in Schneiders Abwesenheit in dessen Laden getragen und zu Schneiders Hausfrau geäussert, dass Schneider die Leute bescheissen wolle. Schneider hat sich nicht geweigert, sich abstrafen zu lassen, wenn man ihm einen Schein über die Höhe der Strafe erteilen würde, um ihn an andern Orten, besonders bei Laubengeher (oben: Laubengöwer) vorzuweisen. Das fruchtete nichts, sondern die Sache wurde vor den Rat remittiert und damit ein solcher grosser Kessel übergehenkt (= soviel Wesens gemacht), dass es das Ansehen hat, man wolle ihm, seinem Weib und Kindern an ihrer ferneren Wohlfahrt verhinderlich sein.
Sein wegen des Tuchs nach Esslingen getaner Ritt wird ihm von dem genannten Handwerk zu einer besonderen hohen Diffamation angezogen und aufgezuckt. Der Ritt ist aber nicht vorgenommen worden, als ob nicht ehrliche, redliche oder der Tücher erfahrene Meister allhier gefunden werden möchten, sondern vielmehr weil die Erben des genannten Kauf- oder Gewerbsherrn zu Esslingen einen besonderen, verordneten Factor namens Johannes Spindler haben, der ihm den Schaufalt ++) an dem nicht justen Tuch vorzeigte und alsdann für genetzt und geschoren erkannte und darüber Urkunde ausbrachte, die vor dem Rat abgelesen wurde.
Schneider hat nie daran gedacht, vorsätzlich gegen die Rechte und Artikel genannter Zunft zu handeln, noch wird ihn ein Biedermann dessen bezichtigen. Wenn der erwähnte Zunftmeister, der den Anschnitt des Tuchs genommen hat, solches nach Besichtigung als nicht bereit erkannt hätte, so hätte Schneider nach richterlicher Erkenntnis der Zwölf unweigerlich auf seine Kosten nach der Zunft Gewohnheit es einnetzen und zur Nadel bereiten lassen.
Dass das Tuch zur Nadel nicht bereit war, ist Schneider nicht bewusst gewesen. Der Ritt nach Esslingen wurde nicht zur Diffamation der Zunft vorgenommen noch die erwähnte Urkunde darauf ausgebracht. Er bittet daher, das Geschehene nicht einem vorsätzlichen Betrug, sondern der Unwissenheit zuzumessen, auch in der Vorzeigung der Urkunde wegen des Schaufalts keine Verachtung des Handwerks zu sehen.
Georg Schneider, Bürger und Handelsmann allhier.
Schneider hat an der letzten Herbstmesse bei den Erben des Jerg Laubengöwer, Gewerbsherrn in Hambburg, etliche Stück Lindisch gut Tuch als just und allerdings (= völlig) zur Nadel bereit gekauft, davon auch aus seinem Laden unter die Bürger hier ausgeschnitten, Zunftmeister Ehringer bei lichtem Tag von einem Stück den Abschnitt und der Hausfrau des Hans Conrad Ernst ein Schürzlein. Fehler und Mängel hat es damals nicht gehabt, bis Matthäus Küeser, Schneider, der der Tochter des Matthäus Hürter littlich (= ?) 4 1/2 verarbeiten sollte, erkannte, dass das Tuch weder genetzt worden noch jemals eine Schere darauf gekommen sei. Küeser hat ihn in der ganzen Stadt verschrien und das Tuch in Schneiders Abwesenheit in dessen Laden getragen und zu Schneiders Hausfrau geäussert, dass Schneider die Leute bescheissen wolle. Schneider hat sich nicht geweigert, sich abstrafen zu lassen, wenn man ihm einen Schein über die Höhe der Strafe erteilen würde, um ihn an andern Orten, besonders bei Laubengeher (oben: Laubengöwer) vorzuweisen. Das fruchtete nichts, sondern die Sache wurde vor den Rat remittiert und damit ein solcher grosser Kessel übergehenkt (= soviel Wesens gemacht), dass es das Ansehen hat, man wolle ihm, seinem Weib und Kindern an ihrer ferneren Wohlfahrt verhinderlich sein.
Sein wegen des Tuchs nach Esslingen getaner Ritt wird ihm von dem genannten Handwerk zu einer besonderen hohen Diffamation angezogen und aufgezuckt. Der Ritt ist aber nicht vorgenommen worden, als ob nicht ehrliche, redliche oder der Tücher erfahrene Meister allhier gefunden werden möchten, sondern vielmehr weil die Erben des genannten Kauf- oder Gewerbsherrn zu Esslingen einen besonderen, verordneten Factor namens Johannes Spindler haben, der ihm den Schaufalt ++) an dem nicht justen Tuch vorzeigte und alsdann für genetzt und geschoren erkannte und darüber Urkunde ausbrachte, die vor dem Rat abgelesen wurde.
Schneider hat nie daran gedacht, vorsätzlich gegen die Rechte und Artikel genannter Zunft zu handeln, noch wird ihn ein Biedermann dessen bezichtigen. Wenn der erwähnte Zunftmeister, der den Anschnitt des Tuchs genommen hat, solches nach Besichtigung als nicht bereit erkannt hätte, so hätte Schneider nach richterlicher Erkenntnis der Zwölf unweigerlich auf seine Kosten nach der Zunft Gewohnheit es einnetzen und zur Nadel bereiten lassen.
Dass das Tuch zur Nadel nicht bereit war, ist Schneider nicht bewusst gewesen. Der Ritt nach Esslingen wurde nicht zur Diffamation der Zunft vorgenommen noch die erwähnte Urkunde darauf ausgebracht. Er bittet daher, das Geschehene nicht einem vorsätzlichen Betrug, sondern der Unwissenheit zuzumessen, auch in der Vorzeigung der Urkunde wegen des Schaufalts keine Verachtung des Handwerks zu sehen.
Georg Schneider, Bürger und Handelsmann allhier.
7 S. Text
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: Scheren und netzen von der Behandlung des Tuchs, netzen = nass machen
++) Fischer: Schw. WB: Schaufalt = die an Tüchern nach aussen gekehrte Falte, die gesehen werden soll
Genetisches Stadium: Or.
++) Fischer: Schw. WB: Schaufalt = die an Tüchern nach aussen gekehrte Falte, die gesehen werden soll
Genetisches Stadium: Or.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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20.03.2025, 11:14 AM CET