Die Appellantin erklärt, sie habe ihrem älteren Sohn Wilhelm Heinrich 1663 in einem Provisionalvergleich die Hälfte ihrer Güter unter der Voraussetzung übertragen, daß ihr noch minderjähriger Sohn Erich Adolf in den geistlichen Stand eintreten werde. Nachdem letzterer nunmehr volljährig sei, hätten die Brüder ohne Berücksichtigung dieses Vergleichs und ohne ihr in irgendeiner Form einen Unterhalt zukommen zu lassen, den Besitz unter sich geteilt und die Einnahmen daraus an sich genommen. Die ihr laut Vergleich von 1663 verbleibende Hälfte der Güter liege ausschließlich im Kurkölnischen. Nachdem ihre Söhne die Einnahmen aus diesen Gütern an sich genommen und nach Köln hätten bringen lassen, habe sie am Hohen Gericht in Köln auf deren Rückgabe geklagt. Die RKG- Appellation richtet sich gegen einen Befehl der Düsseldorfer Hofkanzlei, mit dem ihr die Aufgabe dieses Verfahrens am Hohen Gericht zugunsten einer alleinigen Anhängigkeit des Streites an der Düsseldorfer Hofkanzlei aufgegeben wurde. Sie bestreitet diese Anhängigkeit. Sie sei dort nie gehört worden, habe nur ihre Einwände, das über kölnische Güter nur kölnische Gerichte entscheiden könnten, einbringen lassen. Sie betont dagegen die Rechtskraft von kurkölnischen Manutenzurteilen zu ihren Gunsten und wendet sich an das RKG, da sie sich der Grundlagen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beraubt sieht. Die Appellaten bestreiten dagegen jede Zuständigkeit kurkölnischer Gerichte für sie als jül. Ritter.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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