Boppe Graf zu Henneberg (Hennimberg) und Gräfin Rychze, seine eheliche Wirtin, verkaufen mit Einwilligung ihrer Erben den Grafen Ludwig von Rieneck (Ryennekke) und Rudolf von Wertheim um 2000 Pfund Heller ihr von der Kirche zu Würzburg lehnrühriges Haus Laudenbach (Lutimbach) und alle ihre Rechte an Land, Leuten und Gericht zu Remlingen, Marktheidenfeld (Heidenvelt), Tiefenthal (Tyeffental) und anderen Dörfern der Umgegend, eigenes, Würzburger und Fuldaer Lehen, ausgenommen versetztes, verkümmertes oder noch anfallendes. Das Haus und Zugehöriges lassen sie dem Bischof Wolfram auf, die daher rührenden Rechte in den genannten Dörfern dem Abt Heinrich zu Fulda, beides mit der Bitte, die Käufer damit zu belehnen, doch so, daß die alten Rechte des Grafen Rudolf von Wertheim Berücksichtigung finden. Vorbehalten ist Wiederverkauf für 2000 Pfund Heller oder die entsprechende Summe Gold oder Silber für 50 Jahre vom jüngstvergangenen Michaelstag ab gerechnet, jährlicher Kauftermin vor oder an Cathedra Petri. Erfolgt der Rückkauf nach dem festgesetztem Tag, so geht dem Rückkäufer der Jahresnutz verloren. Es ist dem Verkäufer auch gestattet, je den Anteil eines der beiden Käufer zu 1000 Pfund Heller oder entsprechenden Wert wiederzukaufen. Will einer der beiden Käufer seinen Anteil verkaufen oder versetzen, so hat der jetzige Verkäufer den Vorgriff und vom Kauftermin ab 2 Monate Zahlungsfrist, nächst ihm hat der andere der beiden Käufer das Vorrecht, und zwar zum Kaufpreis. Erst nach Angebot an diese darf Veräußerung an andere erfolgen, doch mit Einwilligung von Johann von Riedern, Arnold von Rosenberg, Rittern, und Albrecht von Karlsbach, oder der von ihnen erwählten Vertreter unter Wahrung des Rückkaufrechtes der Grafen Henneberg. Nach Wiederkauf haben bei neuem Verkauf die jetzigen Käufer und ihre Erben das Vorkaufsrecht. Die Brüder Bueln Kraft und Gotfrid von Hohenlohe (Hoenlouch) sollen alsdann für beide Parteien verbindlich Kaufpreis und Ziel bestimmen. Nach Tod des einen oder anderen von ihnen wählen beide Parteien gemeinsam Ersatzmänner. Der oben ausbedungene Wiederkauf innerhalb 50 Jahren kann nur mit eigenem Gelde, nicht mit den durch Versetzung oder Verkauf des Objekts gewonnenen Mitteln erfolgen. Johan von Riedern, Arnold von Rosenberg, Ritter, und Albrecht von Karlsbach sind Nachfolger der jetzigen Käufer im Besitz des Kaufobjekts und geloben eidlich, falls nicht "uftlouft" zwischen ihnen und den jetzigen Verkäufern eingetreten sind, bei vertragsmäßigem Angebot und Zahlung der Wiederkaufssumme zu Würzburg das Objekt auszuliefern. Fällt innerhalb der 50 Jahre einer der drei weg, so haben die anderen beiden für ihn einen Ersatzmann zu wählen, der gleich ihnen auf seine Verpflichtung zu vereidigen ist. Bei fremden Ansprüchen haben die Käufer einen Tag zu setzen und 14 Tage vorher bekannt zu geben, worauf dann die Partei der Verkäufer die Güter nach Erkenntnis des Landgerichts zu Würzburg zu ledigen hat. Andernfals ist auf Mahnung zu Würzburg Einlager zu leisten, und zwar von Grafen Boppe selbst mit einem Edelknecht, dessen Knecht und 2 Pferden und von den Bürgen, nämlich dem Ritter Heinrich von Boppenhausen und den Edelknechten Fritze von Abirsfelt, Appil von Miltze und Symon von Waltratehusen je mit einem Knecht und 2 Pferden. Sind die Bürgen selbst verhindert, sollen sie je einen Edelknecht mit einem Knecht und 2 Pferden schicken, nur Symon einen Knecht mit einem Pferd. Die Mahnung der Bürgen soll erst erfolgen, wenn beide Parteien entschlossen sind, Recht zu geben und zu nehmen. Auch dürfen die Bürgen nicht gemahnt werden, solange Graf Boppe außer Landes ist. Weggefallene Bürgen sind einen Monat nach Mahnung zu ersetzen. Widrigenfalls tritt Leistung der Bürgen in Kraft.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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