Wilhelm Schnellenberg (Snellen-), Bürger zu Attendorn (Attendarn), und seine Ehefrau Anna bekunden, daß ihnen Johann von Schnellenberg zu Schönholthausen (Schoinholthusen) und dessen Ehefrau Jutta (Jutte) eine Rente von einem Goldgulden und einem Ort aus ihrem Wonsitz in Schönholthausen sowie dem unterhalb des Hauses gelegenen Hof genannt Siepen (Sypen), den Hans in dem Siepen (Sypenenn)(Hans im Sypenn zu Schönholthausen wird 1565 erwähnt (Die Schatzungsregister des 16. Jahrhunderts für das Herzogtum Westfalen I, S. 230)) bewohnt, verkauft haben. Wilhelm und Anna räumen den Verkäufern ein Rückkaufrecht jeweils acht Tage vor und nach dem 22. Februar (dagh [sanct] Peters ad cathedram) gegen die Zahlung von 25 Goldgulden, wenn alle jährlichen Rentenzahlungen zuvor geleistet worden sind. Siegelankündigung: Wilhelm Schnellenberg. Zeugen: [...](Antonius: Der Vorname ergibt sich aus der Urkunde von 1560 Februar 22) Noltenn, Vikar und Wessel Isverding (Isuordinck), Bürger zu Attendorn. (uff dagh sanct Peters ad cathedram).