Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken bekunden, dass sie sich miteinander verbündet und ihre gegenseitigen Erwerbungen bestätigt haben, nachdem die Parteinahme in den Irrungen und Kriegen um das Erzstift Mainz zwischen ihnen zu merklichen Kosten und Schäden für ihre Lande und Leute geführt hatte. Auch weil die Aussteller blutsverwandt (sypphalb einander bewandt) und dem Fürstentum des Hauses Bayern angehören, haben sie auf Ansinnen ihrer Räte diesen Vertrag geschlossen. Die Parteien verpflichten sich zum Hilfe und Beistand gegen einen Erzbischof von Mainz, wenn sich einer der beiden Kontrahenten um den Erzstuhl durchsetzen und einen der Aussteller mit oder ohne Fehde bedrängen sollte, insbesondere wegen solcher Schlösser, Städte, Gebiete und Leute, die vom Stift Mainz herrühren oder noch angewonnen werden. Beistand sollen sich die Aussteller ebenfalls leisten, falls sich die mainzischen Kontrahenten um den Erzstuhl insgeheim miteinander vertragen und gegen einen oder beide Aussteller verbünden. Es darf keine Rachtung oder Einung ohne die Zustimmung beider Aussteller geschlossen werden. Von den Bestimmungen des Vertrages soll die Stadt Mainz ausgenommen sein, bezüglich der sich die Parteien gesondert einigen wollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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