Ordnung, so ein Zunftgenosse schwören soll
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3247
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Tucher und Tuchscherer
wahrscheinlich um 1520 +)
Regest: 1) Nachdem Ihr zu einem Zunftgenossen angenommen, werdet Ihr schwören einen Eid zu Gott und den Heiligen (= und den Heiligen" später durchgestrichen), alle Ordnungen und Satzungen, die eine Zunft jetzt hat, oder füro (= künftig) machen wird, zu halten und in allen Stücken und Bennen (= Bännen = Geboten?), darin eine Zunft jetzt ist, und füro darein kommen möchte sein, und bei dem Mehreren (= bei Mehrheitsbeschlüssen?) zu bleiben und in solchen Eid nehmen, der Stadt Rewtlingen Frommen und Nutz zu fördern, Schaden zu warnen (= zu verhüten), zu wenden und fürzukommen (= zu verhindern).
2) Wo Euch fürkäme oder Ihr gewahr würdet, dass man gemeiner Stadt oder einem Bürger etwas Schadens zufügen, überziehen oder überzucken wollte, dass Ihr das durch Euch selber oder durch gewisse unfehlende Botschaft dem Zunftmeister zu derselbigen Zeit zu wissen tut und nichts daran verhindern lasset, desgleichen wa (= wenn) man Leut in Zwingen und Bännen hie zu Rewtlingen annehmen und usser dem Gericht führen wollte, dieselben soviel möglich zu Recht handhabet und aufhaltet.
3) Ihr sollt bei dem Eid kein Unzeug (= schlechtes Material) nämlich Schnitzerling (= Abfall beim Wollescheren) und Flocken wirken und wenn ihr auf verhandelt Gut kämet, das argwöhnig (= verdächtig) wäre, dasselbe kaufen und nicht zahlen und also handhaben und dem Zunftmeister selbiger Zeit anzeigen.
4) Ihr sollt auch bei dem Eid anzeigen, dass Wehr und Harnasch, die Ihr habt, Euer sei, und das nicht versetzen, sondern damit warten (= bereit sein) wollen.
5) Niemand in der Zunft soll hieische (= hiesige?) Wolle in ein breit Tuch brauchen. Wer das überfährt (= übertritt), der soll meineidig und dazu sein Leben lang des Handwerks verwiesen und entschalten (= verstossen) sein.
6) Wer die Zunft kaufen will, der soll 3 Pfund Heller um die Zunft geben.
7) Wer Meister werden will und die Zunft nicht hat, der gibt 3 Gulden am Farbhaus und einen Rahmen Seil (?).
8) Wer in die Zunft kommen will, der soll das Zunftgeld bar geben oder einen Bürgen, dass er dasselbe in einem Monat erlegen werde.
9) Welcher Engelsait-Weber das Farbhaus brauchen will, der soll 3 fl in das Farbhaus geben, es sei denn, dass er's von seinen Eltern habe und einen halben fl in die gebe (?). Den 1/2 fl gibt einer, er sei eines Meisterssohn oder nicht.
2) Wo Euch fürkäme oder Ihr gewahr würdet, dass man gemeiner Stadt oder einem Bürger etwas Schadens zufügen, überziehen oder überzucken wollte, dass Ihr das durch Euch selber oder durch gewisse unfehlende Botschaft dem Zunftmeister zu derselbigen Zeit zu wissen tut und nichts daran verhindern lasset, desgleichen wa (= wenn) man Leut in Zwingen und Bännen hie zu Rewtlingen annehmen und usser dem Gericht führen wollte, dieselben soviel möglich zu Recht handhabet und aufhaltet.
3) Ihr sollt bei dem Eid kein Unzeug (= schlechtes Material) nämlich Schnitzerling (= Abfall beim Wollescheren) und Flocken wirken und wenn ihr auf verhandelt Gut kämet, das argwöhnig (= verdächtig) wäre, dasselbe kaufen und nicht zahlen und also handhaben und dem Zunftmeister selbiger Zeit anzeigen.
4) Ihr sollt auch bei dem Eid anzeigen, dass Wehr und Harnasch, die Ihr habt, Euer sei, und das nicht versetzen, sondern damit warten (= bereit sein) wollen.
5) Niemand in der Zunft soll hieische (= hiesige?) Wolle in ein breit Tuch brauchen. Wer das überfährt (= übertritt), der soll meineidig und dazu sein Leben lang des Handwerks verwiesen und entschalten (= verstossen) sein.
6) Wer die Zunft kaufen will, der soll 3 Pfund Heller um die Zunft geben.
7) Wer Meister werden will und die Zunft nicht hat, der gibt 3 Gulden am Farbhaus und einen Rahmen Seil (?).
8) Wer in die Zunft kommen will, der soll das Zunftgeld bar geben oder einen Bürgen, dass er dasselbe in einem Monat erlegen werde.
9) Welcher Engelsait-Weber das Farbhaus brauchen will, der soll 3 fl in das Farbhaus geben, es sei denn, dass er's von seinen Eltern habe und einen halben fl in die gebe (?). Den 1/2 fl gibt einer, er sei eines Meisterssohn oder nicht.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Bemerkungen: +) dieses ungefähre Datum, da Nr. 1-5 in der Handschrift des Stadtschreibers Linder geschrieben sind
Genetisches Stadium: Or.
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET