Pfalzgraf Otto II. von Pfalz-Mosbach-Neumarkt, Herzog Albrecht IV. von Bayern-München und Pfalzgraf Philipp schließen für die Dauer von 10 Jahren eine Einung zur Abwehr kriegerischer Angriffe und Schädigungen aus Böhmen und treffen folgende Vereinbarungen: Die drei Parteien verpflichten sich, bei Konflikten untereinander auf Aufruhr, Fehde oder Feindschaft zu verzichten und sich stattdessen auf gütlichem Weg durch je zwei oder drei Räte einigen zu lassen. Sollten diese die Irrung nicht gütlich beilegen können, soll ein Schiedsgericht aus Räten und Landleuten entscheiden. Für Klagen eines Fürsten gegen einen Untertan der beiden anderen soll das ordentliche Gericht („an lanndtleufftigen rechten) von dessen Herrn zuständig sein. Keiner der drei Fürsten soll die böhmischen Feinde und Schädiger des jeweils anderen in seinem Land aufnehmen, verpflegen oder unterstützen. Bei Angriffen von Böhmen auf Land und Leute sollen die Amtleute aller drei Fürsten in deren Landen und besonders „vor dem wallde [= Böhmerwald] ihnen nacheilen, sie dingfest machen und zur Rechenschaft ziehen. Für Klagen oder Forderungen von Untertanen des einen Herrn gegen Untertanen des andern ist das ordentliche Gericht am Wohnsitz derselben zuständig. Sollte einer der Fürsten durch einen oder mehr Böhmen bekriegt („mit krieg fürgenomen) werden und sich genötigt sehen, wider seine Feinde ins Feld ziehen zu müssen, dann sollen ihm die anderen auf Anforderung innerhalb von 14 Tagen je bis zu fünfzig gerüstete Pferde („geraisige pferd … wol gerüsst vnd erzeugt) auf seine Kosten stellen. Bei einem Feldzug bis nach Böhmen hinein sollen ihm die Anderen auf Anforderung binnen 14 Tagen je bis zu 100 gerüstete Pferde und 300 wehrhafte Männer zu Fuß auf seine Kosten schicken. Sollten ihr Land und ihre Leute von den Böhmen mit einem Krieg überzogen werden, dann soll einer dem andern Hilfe, Rettung und Beistand leisten, und zwar Pfalzgraf Otto und Pfalzgraf Philipp mit Land und Leuten in Bayern, Herzog Albrecht mit Land und Leuten in „Nidern Baiern und auf dem Nordgau. Die drei Fürsten sichern sich zu, keine Schlösser, die während des Kriegszugs erobert werden, zu brechen oder wieder herauszugeben ohne Einverständnis dessen, mit dessen Hilfe sie erobert wurden. Was an Hab und Gut genommen, an Leuten gefangengenommen und durch Brandschatzung eingenommen wird, soll als gemeinsame Beute behandelt und aufgeteilt werden. Die Vertragspartner versprechen einander die Einhaltung des Vertrags. Von der Geltung des Vertrags nimmt Pfalzgraf Otto den Papst, Kaiser Friedrich III., Herzog Ludwig IX. von Bayern-Landshut und Herzog Georg von Bayern-Landshut aus, Herzog Albrecht IV. zusätzlich Markgraf Albrecht Achilles von Brandenburg und dessen Söhne Markgraf Johann Cicero und Markgraf Friedrich V. Pfalzgraf Philipp nimmt neben Papst und Kaiser, den Herzögen Ludwig und Georg Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz aus.
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