(1) J 1945 (2)~Kläger: Jude Gerson Isaak, Bückeburg, proprio et mandatario nomine, er führt das Verfahren für sich und seine Brüder Arend Isaak, Lemgo, und Hertz Josef, Hameln, der die Forderung von seinem Vater cediert bekommen hatte, (3)~Beklagter: Graf zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Brand (1756) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1756 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Mandati de solvendo litteras cambiales cum interesse et expensis cum clausula Streitgegenstand: Der Kläger klagt eine Wechselschuld, die der Vater des beklagten Grafen, Graf Simon Henrich Adolf zur Lippe, 1731 seinem Vater, Isaak Moses in Detmold, gegenüber eingegangen war und zu deren Bezahlung bisher weder der Vater noch er hatten kommen können, ein. Der Beklagte erhebt Zweifel an der Richtigkeit der Forderung. Er erklärt, in einer Aufstellung von 1731 einer zur Untersuchung der Landesschulden eingerichteten Kommission tauchte sie nicht auf. Sie sei auch sicher in der Zeit zwischen 1735 und 1742 nicht angemahnt worden. Er macht Zweifel daran geltend, daß der angebliche Gläubiger, Isaak Moses, eine solche Summe habe verleihen können; dazu fähig gewesen sei sein Sohn Josef Isaak, der auch erweislich wiederholt simulierte Geschäfte abgeschlossen habe und wahrscheinlich die Ausstellung auf seinen Vater erreicht habe. Er habe während seiner Gefangenschaft heimlich Unterlagen aus seinem Hause schaffen lassen und in dem schließlich mit der Landesherrschaft geschlossenen Vergleich alle auf ihn lautenden Wechsel annulliert. Der eingeklagte Wechsel sei damit längst kassiert, aufgehoben und nicht mehr einklagbar. Ab Mitte 1757 Verhandlung in mündlichen Anträgen, nach 1763 außer einem abschließenden Completum-Vermerk vom 16. Oktober 1788 keine Handlungen protokolliert. (6)~Instanzen: RKG 1756 - 1788 (1736 - 1757) (7)~Beweismittel: Botenlohnquittung (Q 9). Auszüge aus dem Protokoll der RKG-Untersuchungskommission um Josef Isaak, 1736 (Q 15 - 17, 21, 22). RKG-Bestätigung eines Vergleichs, dem nach Josef Isaak gegen die Zusage, ihn freizulassen und ihn weiter unter dem ihm früher bewilligten Schutz in Detmold leben und Handel treiben zu lassen, seinen gesamten Besitz mit einzeln benannten Ausnahmen an die lipp. Landesherrschaft überträgt, 1738 (Q 24). (8)~Beschreibung: 4 cm, 181 Bl., lose; Q 1 - 29, es fehlt Q 1 (Vollmacht Brand), 13 Beil., davon 1 = (wohl Hand- oder Partei-) Protocollum judiciale, enthält die gleichen Termine wie das RKG-Protokoll, dazu Notizen, offenbar des Prokuratoren, über eingesandte Berichte, Rechnungsstellung u.ä. Lit.: Guenter, Juden, S. 91, 156f.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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