Klage auf Abtretung der Herrschaften Kerpen (Kr. Daun) und Kasselburg (Kr. Daun) mit ihren Pertinenzien und dem Nießbrauch, die der Beklagte zwar de facto, aber widerrechtlich in seinem Besitz habe. Dem Kläger seien die Hälfte der genannten Herrschaften und die Hälfte der Herrschaft Neuerburg (Kr. Bitburg) durch einen 1618 in Trier geschlossenen Vergleich zwischen ihm, Graf Karl von Manderscheid-Gerolstein, Otto Wild- und Rheingraf, Graf Philipp Dietrich von Manderscheid-Kail und dem Beklagten zuerkannt worden. Der Beklagte weigere sich trotz dieses Vergleichs die Herrschaften Kerpen und Kasselburg herauszugeben. Da die streitigen Herrschaften reichsunmittelbar seien, sei das RKG für die Vollstreckung zuständig. Das RKG spricht mit mehreren Urteilen dem Kläger die streitigen Herrschaften zu und erkennt auch den Töchtern der Gräfin Elisabeth von Culemborg aus erster und zweiter Ehe Erbanteile daran zu. 1679/80 gehen GrafFranz Anton von der Mark und Graf Maximilian von Löwenstein-Wertheim einen Vergleich ein. 1804 legt Herzog Prosper Ludwig von Arenberg gegen ein Interlokut des RKG Revision beim Erzbischof von Mainz ein, wobei unklar bleibt, ob sie angenommen wird. Das RKG verhandelt in Kommissionssachen weiter.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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