Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz schließt mit Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und zum Oberstein, einen Vertrag über das Kupfer- und Lasurbergwerk zu Imsbach in der Herrschaft Falkenstein. Alle weiteren in der Herrschaft und im Bezirk des Gebirges gefundenen Bergwerke sollen nach denselben Bestimmungen gehandhabt werden. Alle Eisengruben in der Herrschaft Falkenstein, eröffnete und zukünftige, sind davon ausgenommen und sollen Wirich und seinen Erben mit allem Eisenerz alleine zustehen. Der Bergzehnt an Gold, Silber, Lasur, Kupfer und anderem soll zwischen ihm und den Pfalzgrafen geteilt werden. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Vergabe von Anteilen, zur Schlichtung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und zum weiteren Gerichtsgang vor einem unparteilichen Oberhof sowie zur wechselseitigen Setzung eines Aufsehers (hutman). Der Vertrag soll unbeschadet der Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit des Pfalzgrafen sowie der erteilten Weistümer sein. Sollte Wirich von Daun mit seinem Lehnsherrn, von dem die Herrschaft Falkenstein zu Lehen rührt, in Irrungen geraten (angezogen oder vorgenommen wurde), versichert der Pfalzgraf ihm Unterstützung und rechtliche Handhabe.
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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz schließt mit Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und zum Oberstein, einen Vertrag über das Kupfer- und Lasurbergwerk zu Imsbach in der Herrschaft Falkenstein. Alle weiteren in der Herrschaft und im Bezirk des Gebirges gefundenen Bergwerke sollen nach denselben Bestimmungen gehandhabt werden. Alle Eisengruben in der Herrschaft Falkenstein, eröffnete und zukünftige, sind davon ausgenommen und sollen Wirich und seinen Erben mit allem Eisenerz alleine zustehen. Der Bergzehnt an Gold, Silber, Lasur, Kupfer und anderem soll zwischen ihm und den Pfalzgrafen geteilt werden. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Vergabe von Anteilen, zur Schlichtung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und zum weiteren Gerichtsgang vor einem unparteilichen Oberhof sowie zur wechselseitigen Setzung eines Aufsehers (hutman). Der Vertrag soll unbeschadet der Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit des Pfalzgrafen sowie der erteilten Weistümer sein. Sollte Wirich von Daun mit seinem Lehnsherrn, von dem die Herrschaft Falkenstein zu Lehen rührt, in Irrungen geraten (angezogen oder vorgenommen wurde), versichert der Pfalzgraf ihm Unterstützung und rechtliche Handhabe.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 812, 267
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Perpetuum (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
1476 Mai 30 (uff dornstag nach exaudi)
fol. 267r-268v
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz (Sekretsiegel)
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz (Sekretsiegel)
Kopfregest: "Wie Wyrichen herrn zu Falkenstein bergwerg verschriben ist zu Inspach dem gericht in der herschafft Falkenstein es sy golt silber kupffer lasuwer und halben zehenden".
Daun-Oberstein, Wirich IV. von; Herr zu Falkenstein, -1501
Falkenstein KIB; Herrschaft
Imsbach KIB
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:16 MESZ
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