Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz schließt mit Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und zum Oberstein, einen Vertrag über das Kupfer- und Lasurbergwerk zu Imsbach in der Herrschaft Falkenstein. Alle weiteren in der Herrschaft und im Bezirk des Gebirges gefundenen Bergwerke sollen nach denselben Bestimmungen gehandhabt werden. Alle Eisengruben in der Herrschaft Falkenstein, eröffnete und zukünftige, sind davon ausgenommen und sollen Wirich und seinen Erben mit allem Eisenerz alleine zustehen. Der Bergzehnt an Gold, Silber, Lasur, Kupfer und anderem soll zwischen ihm und den Pfalzgrafen geteilt werden. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Vergabe von Anteilen, zur Schlichtung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und zum weiteren Gerichtsgang vor einem unparteilichen Oberhof sowie zur wechselseitigen Setzung eines Aufsehers (hutman). Der Vertrag soll unbeschadet der Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit des Pfalzgrafen sowie der erteilten Weistümer sein. Sollte Wirich von Daun mit seinem Lehnsherrn, von dem die Herrschaft Falkenstein zu Lehen rührt, in Irrungen geraten (angezogen oder vorgenommen wurde), versichert der Pfalzgraf ihm Unterstützung und rechtliche Handhabe.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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