Streit um die Erb- und Stockgüter der Anna Effel, Tochter des Arnold Effel (Arnold Vogt) und der Johanna, zwischen den Kindern ihrer beiden Töchter aus der ersten Ehe mit Johann (von) Brandenstein, Wirt „zum Helm“ in Düren, und ihren Kindern aus der zweiten Ehe mit Johann von Raedt (Johann von Buer zu Merode), Schöffen zu Düren, insbesondere Erbschaftstreit um den Meisheimer (Mosheimer) Hof mit seinen Ländereien und Renten inner- und außerhalb Dürens. Die Appellanten beschuldigen die Appellaten, sich vom Erbe zuviel angemaßt zu haben, und fordern entsprechende Abtretungen. Die Appellaten behaupten dagegen, alle Kinder der Anna Effel, die beiden Töchter aus erster Ehe und die sechs Kinder aus zweiter Ehe, seien zu gleichen Teilen, nämlich zu 1/8, erbberechtigt, und so sei die Teilung erfolgt. Die Berufung an das RKG erfolgt von einem Urteil der 2. Instanz vom 22. März 1571, das den Kindern aus zweiter Ehe die Abtretung des zuviel in Besitz genommenen Erbes, jedoch ohne Erstattung der Nutznießung auferlegte und ihre Widerklage abwies. Die Appellaten erheben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des „privilegium de non appellando“. Der Streitwert beträgt ca. 1200 Rtlr.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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