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Streit um die Erb- und Stockgüter der Anna Effel, Tochter des Arnold Effel (Arnold Vogt) und der Johanna, zwischen den Kindern ihrer beiden Töchter aus der ersten Ehe mit Johann (von) Brandenstein, Wirt „zum Helm“ in Düren, und ihren Kindern aus der zweiten Ehe mit Johann von Raedt (Johann von Buer zu Merode), Schöffen zu Düren, insbesondere Erbschaftstreit um den Meisheimer (Mosheimer) Hof mit seinen Ländereien und Renten inner- und außerhalb Dürens. Die Appellanten beschuldigen die Appellaten, sich vom Erbe zuviel angemaßt zu haben, und fordern entsprechende Abtretungen. Die Appellaten behaupten dagegen, alle Kinder der Anna Effel, die beiden Töchter aus erster Ehe und die sechs Kinder aus zweiter Ehe, seien zu gleichen Teilen, nämlich zu 1/8, erbberechtigt, und so sei die Teilung erfolgt. Die Berufung an das RKG erfolgt von einem Urteil der 2. Instanz vom 22. März 1571, das den Kindern aus zweiter Ehe die Abtretung des zuviel in Besitz genommenen Erbes, jedoch ohne Erstattung der Nutznießung auferlegte und ihre Widerklage abwies. Die Appellaten erheben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des „privilegium de non appellando“. Der Streitwert beträgt ca. 1200 Rtlr.
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Streit um die Erb- und Stockgüter der Anna Effel, Tochter des Arnold Effel (Arnold Vogt) und der Johanna, zwischen den Kindern ihrer beiden Töchter aus der ersten Ehe mit Johann (von) Brandenstein, Wirt „zum Helm“ in Düren, und ihren Kindern aus der zweiten Ehe mit Johann von Raedt (Johann von Buer zu Merode), Schöffen zu Düren, insbesondere Erbschaftstreit um den Meisheimer (Mosheimer) Hof mit seinen Ländereien und Renten inner- und außerhalb Dürens. Die Appellanten beschuldigen die Appellaten, sich vom Erbe zuviel angemaßt zu haben, und fordern entsprechende Abtretungen. Die Appellaten behaupten dagegen, alle Kinder der Anna Effel, die beiden Töchter aus erster Ehe und die sechs Kinder aus zweiter Ehe, seien zu gleichen Teilen, nämlich zu 1/8, erbberechtigt, und so sei die Teilung erfolgt. Die Berufung an das RKG erfolgt von einem Urteil der 2. Instanz vom 22. März 1571, das den Kindern aus zweiter Ehe die Abtretung des zuviel in Besitz genommenen Erbes, jedoch ohne Erstattung der Nutznießung auferlegte und ihre Widerklage abwies. Die Appellaten erheben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des „privilegium de non appellando“. Der Streitwert beträgt ca. 1200 Rtlr.
Streit um die Erb- und Stockgüter der Anna Effel, Tochter des Arnold Effel (Arnold Vogt) und der Johanna, zwischen den Kindern ihrer beiden Töchter aus der ersten Ehe mit Johann (von) Brandenstein, Wirt „zum Helm“ in Düren, und ihren Kindern aus der zweiten Ehe mit Johann von Raedt (Johann von Buer zu Merode), Schöffen zu Düren, insbesondere Erbschaftstreit um den Meisheimer (Mosheimer) Hof mit seinen Ländereien und Renten inner- und außerhalb Dürens. Die Appellanten beschuldigen die Appellaten, sich vom Erbe zuviel angemaßt zu haben, und fordern entsprechende Abtretungen. Die Appellaten behaupten dagegen, alle Kinder der Anna Effel, die beiden Töchter aus erster Ehe und die sechs Kinder aus zweiter Ehe, seien zu gleichen Teilen, nämlich zu 1/8, erbberechtigt, und so sei die Teilung erfolgt. Die Berufung an das RKG erfolgt von einem Urteil der 2. Instanz vom 22. März 1571, das den Kindern aus zweiter Ehe die Abtretung des zuviel in Besitz genommenen Erbes, jedoch ohne Erstattung der Nutznießung auferlegte und ihre Widerklage abwies. Die Appellaten erheben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des „privilegium de non appellando“. Der Streitwert beträgt ca. 1200 Rtlr.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil III: E-G
Reichskammergericht, Teil III: E-G >> 3. Buchstabe G
1571 - 1616 (1366 - 1615)
Enthaeltvermerke: Kläger: Heinrich Hochkirchen als „curator ad litem“ für die minderjährigen Kinder der verst. Eheleute Thomas von Gülich (Thomas „zum (im) Helm“) zu Düren und Neitgen Brandenstein, nämlich Wilhelm (1604 Kanoniker in der Kollegiatkirche St. Cassius und St. Florentius zu Bonn), Anna (1604 verheiratet mit Johann Haen zum Helm), Margaretha (1604 verheiratet mit Lic. Ludwig Kannengießer), Agnes und Bartholomäus von Gülich, 1604 auch Lic. Johann Gülich, Neffe des Wilhelm von Gülich, (Kl.: Thomas zum Helm und sein Schwager Wilhelm Paland zu Linnich) Beklagter: Kinder und Schwiegersöhne der verst. Eheleute Johann von Raedt (Johann von Buir zu Merode (Kr. Düren), Johann Roide zum Helm), Schöffen zu Düren, und Anna Effel (Anna zum Helm): Dr. Winand Raedt (Rath, Rhade, Raed, Roedt) zu Köln „uff die Bach“, Peter Iven von Richartzhoven (Richardshoven, Kr. Bergheim) „zum Raedt“ bei Düren (wohl Merode, Kr. Düren) und seine Gattin Kathrein von Raedt, Johann von der Kaulen (Kulen) zu Schloß Nideggen (Kr. Düren), jül. Kellner zu Nideggen, und seine Gattin Anna von Raedt, Johann von Raedt und Adam von Raedt, Bürger zu Düren, seit 1604 Peter und Ivo Iven von Richartzhoven zu Düren, Söhne des verst. Peter Iven und der Katharina von Raedt, ihre Schwäger Wilhelm Belderbusch zu Streversdorf (Streuersdorf) im Land von Valkenburg für seine Gattin Margaretha Iven gen. Belderbusch und Peter Broich zu Wershofen (Wertzhoven, Wirtzhof) für seine Gattin Katharina Iven, ferner Peter von der Kaulen zu Wassenberg in der „Goldenen Krone“ und Jakob von der Kaulen im „Hirtz“ (zu Wassenberg ?), Söhne der verst. Anna von Raedt und des Johann von der Kaulen, sowie Margret Haupt (Heuft), Witwe des Adam von Raedt, wiederverheiratete Reuter, zu Lendersdorf (Kr. Düren), und deren Kinder Gerhard von Raedt zu Düren und Margret von Raedt, verheiratet mit Hermann Raeb zu Zülpich (Kr. Euskirchen), (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Vest 1571 - Dr. Alexander Reiffsteck 1571 - Dr. Christopher Reiffsteck 1571 - Dr. Johann Michael Fickler (Vickler) 1579 - Dr. Johann Konrad Lasser 1604 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Georg Kirwang 1571 - Dr. Johann Jakob Kremer 1604 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Jül.-berg. Kommissare (Reinhard von Vlatten, Landdrost und Erbschenk des Herzogtums Jülich sowie Amtmann zu Düren und Nörvenich, Dr. Franz von der Mahr gen. Losheim, Paulus Herl, Gerichtsschreiber zu Jülich) 1565 - 1567 - 2. Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg bzw. dessen Räte und Kommissare (Sibert von Troisdorf, Amtmann zu Angermund, Dietherich von der Horst, Artilleriemeister und Amtmann zu Düsseldorf, Wilhelm von Scheid gen. Weschpfennig, Wilhelm von Wissel, Aegidius Mammer und Lic. Hermann von Rentlein, Rechtsdoktoren und -lizentiaten) 1567 - 1571 - 3. RKG 1571 - 1616 (1366 - 1615) Beweismittel: RKG-Ladungen vom 21. März 1604 (Q 12) und 3. Juli 1604 (Q 13). RKG-(Bei-)Urteile vom 26. Sept. 1604, 5. Juli 1605, 12. Mai 1608 und 10. Jan. 1612 (Prot.). Ehevertrag von 1520 zwischen Johann (von) Brandenstein, Wirt „zum Helm“ in Düren, und Anna Effel, Tochter von Arnold und Johanna Effel (II 17-20). Erwähnung eines Zeugen Dr. med. Adam Knouff zu Düren 1565 (II 47). Auflistung von Renten von 34 1/2 Morgen Artland innerhalb und außerhalb Dürens, die zum Meisheimer Hof gezählt werden, früher aber nicht dazu gehörten (II 81f.). Erbkaufvertrag von 1525: die Schwestern Nietgen, verheiratet mit Nellis von Marcken, und Eigen, verheiratet mit Krein Embrichs Sohn von Dietherichsweiler, Töchter der Grietgen, verkaufen ihren Anteil an einem Erbgut, das teilweise ein Lehen von Kornelimünster ist, an ihre Tante (Mutterschwester) Johanna und deren Gatten Arnold Effel, Bürger zu Düren (II 121-125). Kaufvertrag von 1525 zwischen den Eheleuten Wilhelm von Eichs und Grietgen sowie Arnold Effel und Johanna, bezeugt durch Johann Meyrath von Reifferscheid, Richter, Johann von Birgel, Wilhelm Haemittag, Werner von Wildendorf, Arnold Kempe, Henrich von Marcken und Johann von Distelrade, Schöffen von Düren (II 126f.). Kaufvertrag von 1443 zwischen den Schwestern Druda und Katharina Roder und den Eheleuten Arnold Effel und Bela (II 127f.). Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Meis Bonen von der Wehe und Katharina sowie Simon Effel und Niesgen von 1489 (II 129f.). Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Hermann Schmid von Gürzenich und Lena sowie Simon Effel und Niesgen von 1472 (II 130f.). Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Werner von Merode, Ritter, und Guetgen sowie Nese Bess und ihren Erben von 1448 (II 137-140). Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Werner von Rade, Ritter, und Guetgen von Vrie sowie Nesa Borsen, Witwe des Gotthard Garzweil, Bürgers von Düren, von 1448 (II 155-159). Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Carsilis von Vercken und Anna sowie Arnold Effel und Johanna von 1526 (II 171f.). Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Gerhard Bardenbach und Feigen sowie Simon Effel und Niesgen von 1478 (II 174f.). Ca. 26 weitere Kaufverträge betr. Güter um Düren von 1366 - 1526 (II 140-186). Ehevertrag (Heiligsverschreibung) von 1530 zwischen Johann von Raedt (Johann von Buir zu Merode, Sohn eines Johann von Buer zu Merode) und Anna Effel (Anna zum Helm), Tochter des Arnold Effel (Arnold Vogt) (II 193-195) und damit zusammenhängender Vertrag von 1520 (II 201- 205). Zeugenverhöre (II 242-266, 438-459). Beschreibung: 2 Bde.; Bd. I: 1,5 cm, 42 Bl., gebunden, Q 1, 3 - 5, 7 - 15, 5 Beilagen von 1604 - 1615, es fehlt Q 2; Bd. II: 7 cm, 459 Bl., gebunden, Q 6 (Priora). Das Protokoll ist beschädigt.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.