In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Bambergisch-Fränkischer Kreis: Bamberg gegen Brandenburg wegen des Ausschreibamtes im Fränkischen Kreis. (Druckschriften)
AA 0011 Kurköln VI, Reichs- und Reichstagshandlungen (AA 0011) (DFG-gefördert)
Kurköln VI, Reichs- und Reichstagshandlungen (AA 0011) (DFG-gefördert) >> 7. Reichskreise >> 7.3. Fränkischer Kreis
1743 - 1753
Enthaeltvermerke: Darin: Deduktion 178 "Antworts-Schreiben De Dato den II.Februarii 1748. Auf die unter dem 2ten Decembris nächst-verschienenen 1747er Jahrs an Bamberg erlassem Bayreuthische Zuschrift, Den Beträchtlichen Unterscheid Zwischen dem Fürstlich-Bambergischen Vorrechtlichen Fränckischen Creyß-DIRECTORIO, Und dem Unter denen Brandenburg-Bayreuth-und Onolzbachischen Häuseren Abwechslenden Fränkischen Creyß- Mit-Ausschreib-Amt Betreffend. Samt Beylagen sub Lit. A. & B. Itemque subadjun. Nris. I, 2. & 3.", Deduktion 179 "Reichs-Gesetzmäßige Ursachen Warum die in denen Jüngern Zeiten Zwischen Bamberg und Brandenburg Hervorgebrochene Mißverständnüsse und Irrungen uber Das Ausschreib-Amt und Directorial-Recht im Fränckischen Reichs-Crayß als eine in die Reichs- und Crayß-Verfassung ganz kundbar einschlagende Sache vor Kayserlicher Majestät Und allen des Reichs Chur-Fürsten Fürsten und Ständen in plenis Comitiis abzuhandlen Und entweder in der Güte zu heben oder nach Anleitung der Reichs-Fundamental-Satzung=und Ordnungen auszulegen und zu betheydigen seyen.", Deduktion 180 "Geschichtmäßig - bewährte Verhältniß des Directorii, dann des Ausschreib - Amts in dem Löbl. Fränkischen Reichs-Creyß, worinnen die von denen Marggräflich-Brandenburgischen Höfen neuerlich gegen das Hochstift Bamberg mehrentheils thätig erregte Ansprüche, und die gegenüber nothdürftig - vorgekehrte rechtliche Hülfs- Mittele bemerket, dann womit zu gleicher Zeit überzeugend dargethan wird, daß dieser besondere Vorfall so ein - als anderer Seits an Ihro Kaiserliche Majestät zur allergerechtesten Reichs - Oberhäuptlichen Vorsehung, und Obrist - Richterlichen Erledigung vereigenschaftet, keinesweegs aber an das comitialiter versammelte Reich erwachsen, und gearthei seye. Mit Beylagen von Lit. A. bis BBB."