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Es wird bekundet, dass es in der Vergangenheit zwischen den Äbten
von Fulda einerseits, dem Konvent und den Propsteien von Fulda
andererseits, übe...
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen Fulda den 8ten Aprilis 1726; So geschehen Fuld den 4ten April[is] 1726 [2. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es in der Vergangenheit zwischen den Äbten von Fulda einerseits, dem Konvent und den Propsteien von Fulda andererseits, über die Gerichtsbarkeit und insbesondere über die Zuständigkeiten der Beamten, zu großen Streitigkeiten gekommen ist. Der verstorbene Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, und ein Ausschuss (gremium) des Konvents haben sich durch die beiderseits ernannten Bevollmächtigten bemüht, die Streitigkeiten beizulegen. Vor der Abreise des Abts Konstantin nach Wien, der großes Interesse an einer Einigung gezeigt hat, ist bei den Verhandlungen aber kein endgültiges Ergebnis erzielt worden. Nach dem plötzlichen Tod des Abts haben der Nachfolger des Abts, [Adolf von Dalberg], und der Konvent sich geeinigt, die Verhandlungen fortzuführen und zum Abschluss zu bringen. Es ist die folgende Ordnung beschlossen worden: 1. Die laut den apostolischen Dekreten dem Dekan und Konvent von Fulda zustehenden Ämter mit ihrem Zubehör bleiben bestehen. Die dem Abt und dem Konvent mit Eid verpflichteten Beamten, der Anwalt (syndicus), der Testamentsvollstrecker (testamentarius) und der Sekretär (secretarius), üben die Verwaltung laut den ihnen zustehenden Rechten aus. Es steht dem Dekan und den Konventualen frei, den Gerichtsverhandlungen (audientien) der Beamten vorzustehen. 2. Die Vogteigerichtsbarkeit steht dem Konvent dem Herkommen nach in den folgenden Orten zu: in der Kellerei Hinterburg [in Fulda] und im Hospital [in Fulda], im Leinwebergraben [in Fulda], in Dietershan (Diedershahn), zu dem auch der Hof des Konrad (Conrad) Lump in Lehnerz (Lendertz) gehört; in Melters, (Hattenroth), Ziehers [heute Stadt Fulda], im Winnenhof [Gemeinde Oberrode] und in allen eigenen Wäldern, die nicht als Lehen vergeben sind. 3. Bei den Verhandlungen über diese Ordnung hat der Konvent durch Vorlage alter Urkunden und vor allem des vom Jahr 1627 (de anno 1627) datierenden päpstlichen Dekrets nachgewiesen, dass ihm die Gerichtsbarkeit über alle Fuldaer Lehen, ausgenommen Zentfälle, Ehesachen und der Landesherrschaft zugewiesene Fälle, zusteht. Der Konvent von Fulda verzichtet aber im Interesse eines beiderseitigen guten Einvernehmens auf die Gerichtsbarkeit in den Lehen, die in Orten außerhalb der alten und neuen Zent Fulda liegen; innerhalb der alten und neuen Zent steht dem Konvent die Gerichtsbarkeit ohne Beeinträchtigung zu. 4. Über die Gerichtsbarkeit in Zusammenhang mit der Lehnsvogtei ist die folgende Verfahrensweise (general-regul) beschlossen worden, welche die im Vergleich von 1681 (de anno 1681) in den Paragraphen eins bis drei dargelegten Fälle betrifft. Verhandelt werden alle Klagen, die mit dem dinglichen Recht und dem Erbrecht der Lehen und ihrem Zubehör zusammenhängen (actiones tam descendentes ex iure in re quam ad rem emphiteuticam eiusque accessoria). Mit inbegriffen ist die Vollstreckung (execution) des Urteils. Verhandelt werden Klagen, welche sowohl die Person des Lehnsnehmers als auch seine fahrende Habe in Dorf und Feld betreffen. Die Gerichtsbarkeit beinhaltet auch die Bestellung von Vormündern, die Überprüfung der Rechnungslegung der Vormünder, die Abhaltung des Lehnsgerichts und die Wahl und Vereidigung von Schöffen. Die Appellation an den Abt und dessen Kanzler bleibt davon unberührt. 5. Von der Gerichtsbarkeit sind alle Zentfälle (centenalia) ausgenommen: die vier hohen Rügen [Kapitalverbrechen] und die nach der Karolina zu verhandelnden Fälle; Konsistorialangelegenheiten, Ehescheidungen, Ehesachen, ausgenommen Fälle einfacher Hurerei, die der Lehnsvogt verurteilt; sowie alle Fälle, deren Verhandlung der Landesherrschaft unterstehen, es sei denn, der Konvent oder ein Propst besitzen Privilegien für die Verhandlung dieser Fälle. 6. Der Abt hat das Recht, alle Fälle von Lehnsschulden an allen Orten, eingeschlossen die Zent Fulda, an sich zu ziehen und die fahrende Habe der Lehnsleute - auch jener des Konvents von Fulda - notfalls mit militärischer Gewalt zu beschlagnahmen. 7. Die Gerichtsbarkeit über Hutweiden und Triften bleibt an Orten mit vollständiger Vogteigerechtigkeit (in locis plenarie vogteticis) wie bisher beim Vogteiinhaber. Bei Lehnsvogteien wird zwischen geschlossenen und nicht geschlossenen Lehnsvogteien unterschieden; bei der zuerst genannten steht dem Inhaber der Lehnsvogtei die Gerichtsbarkeit zu, bei der zweiten dem Zentamt des Abts. Dem Zentamt stehen außerdem in beiden Lehnsvogteien folgende mit dem Gemeinderecht [?] (iura communitatum) zusammenhängende Befugnisse zu: Huldigungsbefugnis; Gefängnis; Aufsicht (obsicht) des Gerichts; Kontrolle der Maße; Kirchweih[-feste]; Schutz und Errichtung allgemeiner Dorfschulen; allgemeine Gebote und Verbote; Aufsicht über Dorfschaftsrechte (dorffschaffts ehehafften); Ernennung von Gemeindedienern; jährliche Feueraufsicht; Suche nach fahrendem Volk (streifferey auff loße leuthe); Zusammenrufung der Gemeinde; Abhaltung (hegung) der bürgerlichen Walpurgis- und Michaelsgerichte, an denen auch die [neuen] Untertanen aufgenommen werden; Gemeindebitten [?] (gemeinds ersuchung); Verhängung (andictirung) bürgerlicher Ehrenstrafen (schand-strafen); Hausdurchsuchungen; Einsitz- und Beisitzgeld; Nachsteuer; Abgaben vom Branntweinbrennen (brandenwein blasen geld); Errichtung öffentlicher Schießplätze; Erlass von Besteuerungsrichtlinien für Handwerker zugunsten von Gemeinden; Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung (polizey). 8. Das Zentamt hat die zivile Gerichtsbarkeit über die Lehen des Fuldaer Benediktinerinnenklosters [St. Maria] inne. 9. Hinsichtlich der Kirchenlehen wird so verfahren, dass, wenn der Inhaber am Ort (patronus in loco) die Lehnsvogtei innehat, sich diese auch über die Kirchenlehen erstreckt; ansonsten steht die Zivilgerichtsbarkeit dem Fuldaer Beamten oder anderen Vogteibeamten zu. 10. Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit der gemeinsamen (vermischt) Lehen des Konvents und des Abts, die in der Zent Fulda liegen, besteht ein gemeinsames Nutzungsrecht (concurrendo simultanee): der Vorsitz bei Gericht fällt jeweils demjenigen zu, dem der Hauptanteil des Streitgegenstands gehört (welcher a potiori an dem obiecto rei controversae participiret). 11. Die Fälle über die außerhalb der Zent Fulda Fulda gelegenen Lehen des Konvents sollen von den Beamten des Abts bei Gericht zügig bearbeit werden; den Lehnsverwaltern (lehen officianten) ist es bei Streitigkeiten mit Untertanen aber erlaubt, bei Vorortterminen anwesend zu sein und Amtshilfe zu leisten. 12. Die Ausfertigung (expeditio) von Eheverträgen (ehe-pacten), Unterhaltsurkunden (alimentations recesse) und Schadloshaltungsurkunden (indemnisations recesse) betreffend Lehen des Konvents darf von den Lehnsverwaltern des Konvents vorgenommen werden; dies schließt auch Geburtsurkunden (geburths brieffe) mit ein. In der Zent Fulda dürfen von den Lehnsverwaltern des Konvents jedoch keine Geburtsurkunden ausgestellt werden. Bei gemeinsamen Lehen des Abts und des Konvents fertigt derjenige die Urkunde aus, dem der Hauptanteil am Lehen zukommt; die Beamten des anderen Lehnsinhabers siegeln und unterfertigen die Urkunde ebenfalls. 13. Die Ausfertigung von Urkunden, die Lehen des Konvents außerhalb der Zent Fulda betreffen, seien es Kauf- oder Tauschurkunden, Schuldverschreibungen, Auszüge aus Rezessen oder Eheverträgen, steht den Beamten des Abts vor Ort zu. Die Urkunde ist dem Konvent zur Mitsiegelung zuzusenden. Die Ausfertigung hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen, andernfalls wird eine Geldbuße in Höhe von 20 Reichstalern fällig; die eine Hälfte der Geldbuße fällt dem Abt zu, die andere Hälfte dem Konvent. Alle Urkunden, die von den Beamten des Abts ohne Zustimmung des Lehnsherrn ausgefertigt worden sind, werden für ungültig erklärt. Der Beamte, der die Urkunde ausgefertigt hat, muss dem Lehnsherrn die entstandenen Unkosten ersetzen. Die beschriebenen Regelungen werden umgekehrt (vice versa) auch für Lehen des Abts in Orten angewandt, deren Lehnsvogtei der Konvent innehat. 14. Damit die Lehnsleute bei der Ausfertigung von Urkunden, die gemeinsame Lehen des Abts und des Konvents betreffen, nicht mit doppelten Siegelgebühren belastet werden, werden die in der Kanzleiordnung des Abts vorgeschriebenen Gebühren (sportel) gedrittelt: der ausfertigende Beamte erhält zwei Drittel, der mitsiegelnde Beamte (officiant) ein Drittel der Gebühren. Es wird die Reihenfolge der Unterschriften und Siegel festgelegt: 1. Abt; 2. Konvent; 3. Konsistorium, Kanzlei und Rentkammer; 4. Konventsgericht (capitularis audientia); 5. Fuldaer Propsteien, sofern der Propst selbst unterschreibt; unterschreibt der Beamte im Namen der Propstei, folgt er nach den Fuldaer Ämtern; 6. Fuldaer Ämter; 7. Zentamt des Konvents in Großenlüder. 15. Dem Konvent und den Propsteien von Fulda wird gestattet, die als Lehen vergebenen Höfe und Güter, die seit vielen Jahren aufgeteilt sind, wieder zusammenzuführen, um das Zins- und Lehnsregister zu vereinfachen (edictum de redintegrandis bonis). 16. Konkursverfahren (concursus creditorum) bei verschuldeten Lehen in der Zent Fulda werden vom Konventsgericht (audientz) allein verhandelt. 17. Konkursverfahren, die sowohl Lehen des Abts als auch Lehen des Konvents betreffen, werden gemeinsam verhandelt. 18. Wenn in einem Konkursverfahren kein Lehen des Abts, sondern lediglich Einkünfte des Abts betroffen sind, wird das Verfahren vom Konvent behandelt; an dem Verfahren dürfen jedoch Beamte des Abts ohne Stimmrecht und ohne Erhalt von Gebühren (sine voto et sportula) zur Kenntnisnahme teilnehmen. Analog wird verfahren, wenn Einkünfte des Konvents bei Konkursverfahren, die von der Kanzlei des Abts verhandelt werden, betroffen sind. 19. Dem Konvent steht in seinem Gericht in Großenlüder die Hochgerichtsbarkeit (ius meri imperii) wie bisher uneingeschränkt zu. Eingeschlossen sind Ehebruch und Hurerei. Der Konvent darf Strafprozesse durch seine weltlichen Beamten durchführen lassen und das Urteil entweder durch ein nachgeordnetes [weltliches] Gericht oder nach Übersendung der Gerichtsakten durch das kaiserliche Gericht sprechen und ausführen lassen. Dem Abt von Fulda ist jedoch das Begnadigungsrecht (ius aggratiandi) vorbehalten. 20. Im Gericht [Großen-]Lüder darf die Landmiliz nicht ohne vorherige Anfrage (requisition) beim Dekan, der im Namen des Konvents handelt, eingesetzt werden. Dies ist auch in den Orten zu beachten, in denen den Fuldaer Propsteien Vogteirechte zustehen. Bei der Musterung der Landmiliz ist immer der Beamte des Konvents bzw. der betreffenden Propstei hinzuziehen. Bei Einsätzen der Landmiliz hat der Beamte des Konvents bzw. der betreffenden Propstei teilzunehmen, um bei Beschwerden der Untertanen dem Abt wahrheitsgetreu Bericht erstatten zu können. Die Fahnen der Landmiliz im Gericht [Großen-]Lüder werden wieder wie früher im Amtshaus aufbewahrt. Die Musterung neuer Mannschaften wird nicht von den Offizieren der Landmiliz, sondern vom Vogteiherrn vorgenommen, da dieser seine Untertanen besser kennt. 21. Einsätze der Landmiliz in Orten, die der Vogtei des Konvents oder der Propsteien bzw. dem Gericht Großenlüder unterstehen, sollen beim dortigen Offizier oder Unteroffizier der Landmiliz (land außschuß) angefordert werden; die angeforderte Zahl von Mannschaften ist wie bisher ohne Widerspruch bereitzustellen. 22. Zunftordnungen dürfen in Orten, die der Vogtei des Konvents unterstehen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gerichts Großenlüder, nur mit vorheriger Zustimmung des Abts erlassen werden - sofern die Untertanen des Konvents dies wünschen. Jeder Untertan darf frei wählen, ob er sein Gewerbe ohne oder mit Zugehörigkeit zu einer Zunft betreiben will. Hinsichtlich der Kellerei Hinterburg ist der Metzgerzunft das Recht eingeräumt worden, dass dort nicht mehr als zwei Metzger tätig werden dürfen; diese müssen zudem der Metzgerzunft angehören. Es folgen weitere Regelungen.
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adolff erwehlter abt / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Amandus von Buseck dechant manu propria / undt probst auff sankt Andreasberg manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Conrad von Mengerssen probst auff / sankt Iohannesberg / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Placidus von / und zu / Bastheim probst auf sankt Petersberg / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Bonifacius von Hutten probst zu Holzkirchen
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Franz von Calenberg / probst zu Thulba
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Wilhelm von Harstall capitularis manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Fridrich von Ketschau capitularis / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Casimir von Sickingen capitularis / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Adalbert von Walderdorff capitularis
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Augustinus von undt zu Bastheim capitularis
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Eugenius von undt zu Bastheimb capitularis
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Leopold Specht von Bubenheim capitularis
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Carl von Fechenbach capitularis
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: [2. Urkunde:] Adalbert von Walderdorff capitularis)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Adolf, Dekan Amand von Buseck, Propst von Andreasberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konrad von Mengersen, Propst von Johannesberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Placidus von Bastheim, Propst von Petersberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Bonifatius von Hutten, Propst von Holzkirchen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Franz von Calenberg, Propst von Thulba
Vermerke (Urkunde): Siegler: Wilhelm von Harstall, Friedrich von Kötschau, Kasimir von Sickingen, Adalbert von Walderdorff, Augustin von Bastheim, Eugen von Bastheim, Leopold Specht von Bubenheim, Karl von Fechenbach
Vermerke (Urkunde): Siegler: [2. Urkunde:] Adalbert von Walderdorff
Die Urkunde von 1726 April 4 ist am Schluss des Buchblocks eingeheftet worden. Es sind lediglich das Siegel und die Unterschrift Adalberts von Walderdorff vorhanden; die Siegel und die Unterschriften der übrigen Konventualen fehlen.
Zu Artikel 3: Das erwähnte Dekret von 1627 ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Zu Artikel 4: Der Vergleich von 1681 ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Zu Artikel 7: Walpurgis- bzw. Michaelsgerichte sind Gerichtsversammlungen an den Terminen Walpurgis [Mai 1] und Michaelis [September 29]; Einsitzgeld: Niederlassungsgebühr, vgl. DRW II, Sp. 1462; Beisitzgeld: Abgabe des Beisassen [Einwohner ohne Bürgerrecht], vgl. DRW I, Sp. 1480.
Zu Artikel 16: (concursus creditorum) = Zusammenlaufen der Gläubiger; Eröffnung des Konkursverfahrens.
Die Ordnung wird von Leinweber, Fuldaer Äbte und Bischöfe, S. 148, als Regulativordnung bezeichnet.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.