Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass sich zu Otzberg ein Bergwerk aufgetan hat. Damit alle, die bei der Erschließung und Bebauung von Bergwerken tätig sind, umso williger und fleißiger ihrer Arbeit nachgehen können, hat er eine Bergordnung [für die Gebiete um Otzberg] aufgerichtet. Diese sieht vor: [1.] Alle, die im Fürstentum der Pfalz Bergwerke suchen, erschließen und bearbeiten, genießen gleich anderen kurpfälzischen Angehörigen Frieden und Geleit, wobei sie ihre Tätigkeit einem jeweiligen Amtmann anzeigen sollen, der für ihren Schirm Sorge zu tragen hat. [2.] Wer Funde tätigt und zu schürfen beginnt (inslahen und funden), soll auf sein Begehren mit einer Fundgrube belehnt werden. Diese soll eine Größe haben, die er zu bearbeiten und bebauen sich imstande sieht. Danach soll ein jeglicher, der dort hinzukommt, ebenfalls belehnt werden, wobei es mit den Bauten und anderem gemäß Bergwerksrecht gehalten werden soll. Niemand soll ohne fürstliche Erlaubnis einen Büchsenschuss weit um das Schloss Otzberg herum suchen und schürfen. [3.] Treten derartige Funde an Metallen auf, dass die Errichtung einer Schmelzhütte oder mehr notwendig wird, ist eine solche nach Rat der kurpfälzischen Amtleute und eines Bergmeisters an einen Wasserlauf auf der Allmende zu setzen. Ist dergleichen nicht möglich und muss auf Eigen- und Erbgütern gebaut werden, sollen diese durch die zuständigen Gerichte geschätzt und von den Eigentümern gütlich erworben werden; so soll es auch mit Weg und Steg gehalten werden. [4.] Wer Schächte oder Stollen auf das Eigentum von Dritten treibt, hat diese gleichermaßen zu entschädigen. [5.] Der Pfalzgraf versichert, dass den Bergleuten nach Eröffnung eines Bergwerks um "den berg innwendig zubüen" Bauholz im Voraus gegeben werden soll und sie sodann Zimmerholz sowie Urholz zum Kohlen nach Preisen erhalten sollen, die Landesgewohnheit und Forstrecht entsprechen. [6.] Alle Berggenossen, Arbeiter, Fuhrleute, Köhler und andere sollen Frieden und Geleit wie andere kurpfälzische Angehörige, Landleute und Untersassen genießen. [7.] Ein Berggenosse darf seinen Anteil nur an seine Genossen verkaufen. Der Käufer soll den Teil vom Bergrichter empfangen und gemäß Berg- und Bergwerksrecht "davon tun", damit unter den Berggenossen kein Streit entstehe. [8.] Beginnt die Arbeit an einem neuen Bergwerk (wurde auch solch bergkwergk offgeen), wird der Pfalzgraf einen Bergrichter, Schreiber und Hutmann setzen. Diese sollen seine Rechte wahrnehmen und ihm darüber geloben und schwören. [9.] Nachdem eine solche Einsetzung vorgenommen ist, sollen die Berggenossen unter sich Schöffen und zwei Baumeister wählen, die zusammen mit dem Hutmann alle Irrungen am Bau im Bergwerk besehen und abstellen sollen. [10.] Die Bergrichter und Schöffen sollen Richter über alle Irrungen zwischen den Berggenossen in Fällen der niederen Gerichtsbarkeit (hendel und zweytracht umb schulde und anders) sein. Sie und die Baumeister sollen dem Pfalzgrafen schwören, unparteiisch und nach besten Vermögen gemäß Bergwerksrecht zu urteilen. Angelegenheiten über Hals und Haupt sind von ihrer Zuständigkeit ausgenommen und an die zuständigen Halsgerichte zu weisen. [...] [...] [11.] Möchten die Berggenossen ihre Irrungen um Angelegenheiten des Bergrechts untereinander abstellen, sollen sie sich aus den Ordnungen und Rechtsetzungen, wie sie zu Schladming (Slamigaw) in der Steiermark gehalten werden - derer sich auch das Haus zu Bayern und das Haus von Österreich gebrauchen - unterrichten lassen und danach vorgehen. [12.] Für jede Belehnung soll der Bergrichter 12 Pfennige und nicht mehr nehmen, der Schreiber und Ausmesser jeweils 6 Pfennige für das Einschreiben und Ausmessen der Lehen. [13.] Alle Berggenossen sollen dem Pfalzgrafen huldigen, ihm Treue und Gehorsam sowie die Einhaltung dieser Ordnung geloben. [14.] Der Pfalzgraf behält sich vor, diese Ordnung nach Rat seiner Räte und verständiger Berggenossen abzuändern.