Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag in Streitigkeiten zwischen Hans Marschall von Waldeck genannt von Üben einer- und Johann Boos von Waldeck, Sohn von Simon Boos, andererseits. Beide hatten vor dem Erzbischof [Berthold] von Mainz und Lehensrichter und -mannen des Erzbischofs [Johann II.] von Trier Urteile erlangt, waren aber weiter in Streitigkeiten und Fehde verblieben. Nach Anhörung konnte zwar kein endgültiger Vertrag gefunden, aber nachfolgende Schlichtung erreicht werden, zu deren Zustimmung oder Ablehnung sie einen Monat Bedenkzeit haben: 1. Die Forderungen, die Johann Boos als Vertreter seiner Ehefrau, Tochter Philipp Marschalls von Üben (+), wegen des väterlichen Erbes gestellt hat, soll Philipps Bruder, der oben genannte Hans, mit 1.200 rheinischen Gulden nach Landeswährung abkaufen. Johann und seine Ehefrau sollen sich damit begnügen und einen Verzichtsbrief aufsetzen. [2.] Sollte Hans von Üben eine geringere Summe anbieten und Johann Boos auf den 1.200 Gulden bestehen, soll in angemessener Zeit vor dem Pfalzgrafen ein Vergleich versucht werden. Kommt kein Vergleich zustande, entscheidet der Pfalzgraf ohne weitere Appellation. [3.] Die Fehde und Feindschaft ruht für sechs Wochen. Wenn beide Seiten den hiesigen Vorschlag annehmen, sollen alle Forderungen, Fehde, Feindschaft und Unwille zwischen ihnen und ihren Anhängern aufgehoben und geschlichtet sein. Alle Gefangenen sind ohne Entgelt frei zu lassen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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