Zuständigkeit. Die Appellaten, Brüder des verstorbenen Ehemannes der Appellantin, hatten gegen sie auf Herausgabe von dessen Erbe geklagt. Sie habe im Kloster zu Gevelsberg Profeß abgelegt, sei mithin geistlichen Standes, damit nicht ehefähig und also nicht leibzuchtsberechtigt am Erbe ihres Mannes. Die Appellantin betont die Rechtmäßigkeit der in der Kirche geschlossenen Ehe und verweist darauf, der Ehevertrag sei von den Appellaten mit unterschrieben worden. Sie sieht die - nur von einem geistlichen Gericht zu fällende - Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Ehe als Grundfrage der Auseinandersetzung und appelliert gegen die Entscheidung der weltlichen Vorinstanz, sich für zuständig zu erklären. Die Appellaten erklären, lediglich eine Possessionsklage eingereicht zu haben, über die ohne Entscheidung darüber, ob die Appellantin geistlichen oder weltlichen Standes sei, entschieden werden könne. Die Appellantin sei mithin durch den Bescheid der Vorinstanz nicht beeinträchtigt. Zwischenbescheide wie Possessionsentscheidungen aber seien nicht appellabel. Die Appellantin erhob Attentatsvorwurf, da die Vorinstanz trotz eingelegter Appellation weiterverhandelte. Sie reichte zugleich ein Appellationsinstrument gegen einen weiteren Bescheid der Vorinstanz ein. Am 13. Mai 1588 entschied das RKG, das Verfahren sei nicht dorthin erwachsen und erlegte der Appellantin die gegnerischen Prozeßkosten auf. Über deren Höhe wurde im folgenden gestritten (Urteil vom 21. Oktober 1594). Vgl. RKG 5074 (S 906/3147), RKG 5075 (S 907/3148), s. auch RKG 5076 (S 908/3149).