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Prior und Konvent des Klosters Gengenbach vereinbaren eine Anzahl von Bestimmungen bezüglich der Verfassung und Verwaltung des Klosters und des Klosterguts, auf die ein zu wählender Abt sich verpflichten soll.
Prior und Konvent des Klosters Gengenbach vereinbaren eine Anzahl von Bestimmungen bezüglich der Verfassung und Verwaltung des Klosters und des Klosterguts, auf die ein zu wählender Abt sich verpflichten soll.