Burgfrieden Eltz (Bestand)
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53C014
Landeshauptarchiv Koblenz (Archivtektonik)
243 Urkundenregesten: 1249-1791; 20 Akten: (14. Jh.)-(1842) (0,66 Rgm)
Form und Inhalt: Die Beständegruppe umfasst Bestände relativ kleiner Herrschaften aus dem Norden des heutigen Landes Rheinland-Pfalz, deren Besitz ihren (adligen) Inhaber zur Mitgliedschaft im Kanton Niederrhein des rheinischen Ritterkreises und damit in der Reichsritterschaft berechtigte; die Reichsritterschaft bildete etwa ab dem 15. Jahrhundert eine besondere Körperschaft innerhalb des (1806 aufgelösten) Alten Reiches. Dass die reichsritterlichen Güter (über den Ritterkanton Niederrhein) nur dem Reich Steuern zahlten, war Ausweis ihrer Reichsunmittelbarkeit, d.h. des Umstandes, dass sie außer dem Kaiser und den obersten Reichsorganen (z.B. Reichstag und Reichskammergericht) keiner Autorität unterstanden - also nicht "landsässig" waren, d.h. nicht der Landeshoheit eines Herzogs, Grafen oder sonstigen Regenten untergeordnet waren.
Die auf den kleineren reichsritterschaftlichen Höfen wohnenden Menschen waren entweder ausschließlich Untertanen der Besitzer und unterstanden nicht der Verwaltung der Gemeinden, in deren Territorien die Güter und Höfe lagen, oder sie waren als Pächter und Zinsbauern normale Einwohner ihres Dorfes oder Fleckens. Über seine Untertanen, die meist nur dort anzutreffen waren, wo ganze Herrschaften oder Dörfer unter der Reichsritterschaft standen, hatte der Reichsritter die Landeshoheit, die Polizeigewalt, den Religionsbann, ein beschränktes Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht, die Zivilgerichtsbarkeit und die Befugnis, kommunale Abgaben zu verhängen und einzutreiben; über letztere war er den Untertanen Rechenschaft schuldig. Über die Blutgerichtsbarkeit verfügte der Reichsritter nur dann, wenn ihm diese vom Kaiser verliehen worden war. Dasselbe galt vom Bergregal. Das Besteuerungsrecht stand den Ritterkantonen zu.
Die Reichsunmittelbarkeit stellte im Hinblick auf die Bereiche der Finanzen, der Politik, der Justiz und des sozialen Status ein bedeutendes Kapital ihres Besitzers dar; ein Kapital, das häufig gegen den Anspruch der benachbarten Territorialherren auf Landeshoheit verteidigt werden musste. Diesen Kampf verlor die Reichsritterschaft endgültig 1806 mit der Mediatisierung, d.h. der Unterstellung aller reichsritterlichen Territorien unter die Landeshoheit eines größeren Territoriums; eine Maßnahme, die im Zusammenhang stand mit der Umgestaltung der Verfassungsverhältnisse in Deutschland unter dem Druck des napoleonischen Kaiserreiches: Nicht zufällig erfolgten 1806 auch die Aufhebung des Alten Reiches und die Gründung des Rheinbundes als Bündnis deutscher Staaten unter dem Protektorat des Kaisers der Franzosen. Auf dem linken Rheinufer waren die reichsritterlichen Herrschaften - wie überhaupt alle dort bestehenden Territorien - schon 1794 gänzlich aufgehoben worden, als Frankreich dieses Gebiet militärisch besetzt hatte, das ihm 1801 (Frieden von Lunéville) völkerrechtlich abgetreten wurde. Die Beständegruppe umfasst Überlieferungen reichsunmittelbarer Herrschaften aus dem Norden des heutigen Landes Rheinland-Pfalz von höchst unterschiedlichem Umfang. Am größten - jeweils mehrere tausend Archivalien - sind die Bestände zu den Herrschaften Bassenheim (Best. 53C005) und Landskron (Best. 53C025) sowie das Archiv der Freiherren von Preuschen bzw. zu deren Besitz in und um Osterspai auf der rechten Rheinseite bei Braubach (Best. 53C054).
Mit jeweils mehreren hundert Archivalien ebenfalls reichhaltig fällt die Überlieferung in den folgenden Beständen aus: Herrschaft Ehrenburg an der Mosel (53C013), Burgfrieden Eltz (Best. 53C014), Herrschaft Gemünden (Best. 53C016), Herrschaft Layen und Rümmelsheim (Best. 53C030), Reichsherrschaft Steinkallenfels (Best. 53C046) und Reichsherrschaft Waldeck (Best. 53C048). Immerhin jeweils über hundert Archivalien umfassen die Bestände zum Dorf Mandel (Best. 53C035) sowie zu den Reichsherrschaften Schweppenhausen und Schöneberg (Best. 53C044) bzw. Soetern oder Eberswald (Best. 53C045). Auf ungefähr zwischen zwanzig und hundert Archivalien beläuft sich die Überlieferung in den folgenden Beständen: Herrschaft Adendorf und Eckendorf (Best. 53C002), Herrschaft Blieskastel (Best. 53C007), Herrschaft Bürresheim (Best. 53C008), Herrschaft Burgbrohl (Best. 53C010), Herrschaft Dalberg/Amt Wallhausen (Best. 53C012), Dorf Hirschfeld (Best. 53C018), Dorf Hüffelsheim (Best. 53C020), Herrschaft Illingen (Best. 53C023), Herrschaft Königsfeld (Best. 53C024), Dorf Laufersweiler (Best. 53C027), Herrschaft Martinstein (Best. 53C036), Reichsherrschaft Wartenstein (Best. 53C051) und Dorf Wollmerath (Best. 53C052). Mit weniger als zwanzig Archivalien als nur rudimentär ist die Überlieferung in den folgenden Beständen zu bezeichnen: Dorf Abtweiler (Best. 53C001), Herrschaft Ahrenthal und Franken (Best. 53C003), Herrschaft Argenschwang (Best. 53C004), Dorf Bullay (Best. 53C009), Dorf Butzweiler (Best. 53C011), Dorf Hasborn (Best. 53C017), Dorf Oberhirzenach (Best. 53C019), Dorf Lauschied (Best. 53C028), Herrschaft Leiningen/Hunsrück (Best. 53C029), Dorf Lindenschied (Best. 53C031), Burg und Dorf Lissingen (Best. 53C032), Dorf Lixingen (Best. 53C033), Dorf Lütz (Best. 53C034), Dorf Mellich (Best. 53C037), Dorf Merxheim (Best. 53C038), Dorf Oberehe (Best. 53C040), Dorf Saffig (Best. 53C041), Burg Schweppenburg (Best. 53C043), Reichsherrschaft Ulmen (Best. 53C047), Reichsherrschaft Waldlaubersheim (Best. 53C049) und Reichsherrschaft Wallenborn (Best. 53C050). Aufgelöst wurde der Bestand zum Dorf Bausendorf (Best. 53C006), über dessen Geschichte der Bestand 52,012 (Herrschaft Lösnich und Dorf Bausendorf) des Landeshauptarchivs Koblenz informiert. Die mehrere hundert Archivalien umfassende Überlieferung der Herrschaft Malberg (Best. 53C053) wurde an das Kreisarchiv des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg abgegeben.
Inhaltlich nimmt der breite Komplex der Güterverwaltung (Verpachtung, Kauf und Verkauf, Korrespondenz, Personal) sicher den größten Anteil der Archivalien ein; große Anteile entfallen auf den Bereich der Finanzen (Einkünfte und Ausgaben, Schulden), auf Rechtsstreitigkeiten der besitzenden Familien oder ihrer Untertanen, auf das Kirchenpatronat, Forst- und Bausachen, Lehen sowie auf das breite Spektrum familiärer Angelegenheiten (Genealogie, Eheverträge, Testamente, Nachlässe, Korrespondenz).
Die auf den kleineren reichsritterschaftlichen Höfen wohnenden Menschen waren entweder ausschließlich Untertanen der Besitzer und unterstanden nicht der Verwaltung der Gemeinden, in deren Territorien die Güter und Höfe lagen, oder sie waren als Pächter und Zinsbauern normale Einwohner ihres Dorfes oder Fleckens. Über seine Untertanen, die meist nur dort anzutreffen waren, wo ganze Herrschaften oder Dörfer unter der Reichsritterschaft standen, hatte der Reichsritter die Landeshoheit, die Polizeigewalt, den Religionsbann, ein beschränktes Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht, die Zivilgerichtsbarkeit und die Befugnis, kommunale Abgaben zu verhängen und einzutreiben; über letztere war er den Untertanen Rechenschaft schuldig. Über die Blutgerichtsbarkeit verfügte der Reichsritter nur dann, wenn ihm diese vom Kaiser verliehen worden war. Dasselbe galt vom Bergregal. Das Besteuerungsrecht stand den Ritterkantonen zu.
Die Reichsunmittelbarkeit stellte im Hinblick auf die Bereiche der Finanzen, der Politik, der Justiz und des sozialen Status ein bedeutendes Kapital ihres Besitzers dar; ein Kapital, das häufig gegen den Anspruch der benachbarten Territorialherren auf Landeshoheit verteidigt werden musste. Diesen Kampf verlor die Reichsritterschaft endgültig 1806 mit der Mediatisierung, d.h. der Unterstellung aller reichsritterlichen Territorien unter die Landeshoheit eines größeren Territoriums; eine Maßnahme, die im Zusammenhang stand mit der Umgestaltung der Verfassungsverhältnisse in Deutschland unter dem Druck des napoleonischen Kaiserreiches: Nicht zufällig erfolgten 1806 auch die Aufhebung des Alten Reiches und die Gründung des Rheinbundes als Bündnis deutscher Staaten unter dem Protektorat des Kaisers der Franzosen. Auf dem linken Rheinufer waren die reichsritterlichen Herrschaften - wie überhaupt alle dort bestehenden Territorien - schon 1794 gänzlich aufgehoben worden, als Frankreich dieses Gebiet militärisch besetzt hatte, das ihm 1801 (Frieden von Lunéville) völkerrechtlich abgetreten wurde. Die Beständegruppe umfasst Überlieferungen reichsunmittelbarer Herrschaften aus dem Norden des heutigen Landes Rheinland-Pfalz von höchst unterschiedlichem Umfang. Am größten - jeweils mehrere tausend Archivalien - sind die Bestände zu den Herrschaften Bassenheim (Best. 53C005) und Landskron (Best. 53C025) sowie das Archiv der Freiherren von Preuschen bzw. zu deren Besitz in und um Osterspai auf der rechten Rheinseite bei Braubach (Best. 53C054).
Mit jeweils mehreren hundert Archivalien ebenfalls reichhaltig fällt die Überlieferung in den folgenden Beständen aus: Herrschaft Ehrenburg an der Mosel (53C013), Burgfrieden Eltz (Best. 53C014), Herrschaft Gemünden (Best. 53C016), Herrschaft Layen und Rümmelsheim (Best. 53C030), Reichsherrschaft Steinkallenfels (Best. 53C046) und Reichsherrschaft Waldeck (Best. 53C048). Immerhin jeweils über hundert Archivalien umfassen die Bestände zum Dorf Mandel (Best. 53C035) sowie zu den Reichsherrschaften Schweppenhausen und Schöneberg (Best. 53C044) bzw. Soetern oder Eberswald (Best. 53C045). Auf ungefähr zwischen zwanzig und hundert Archivalien beläuft sich die Überlieferung in den folgenden Beständen: Herrschaft Adendorf und Eckendorf (Best. 53C002), Herrschaft Blieskastel (Best. 53C007), Herrschaft Bürresheim (Best. 53C008), Herrschaft Burgbrohl (Best. 53C010), Herrschaft Dalberg/Amt Wallhausen (Best. 53C012), Dorf Hirschfeld (Best. 53C018), Dorf Hüffelsheim (Best. 53C020), Herrschaft Illingen (Best. 53C023), Herrschaft Königsfeld (Best. 53C024), Dorf Laufersweiler (Best. 53C027), Herrschaft Martinstein (Best. 53C036), Reichsherrschaft Wartenstein (Best. 53C051) und Dorf Wollmerath (Best. 53C052). Mit weniger als zwanzig Archivalien als nur rudimentär ist die Überlieferung in den folgenden Beständen zu bezeichnen: Dorf Abtweiler (Best. 53C001), Herrschaft Ahrenthal und Franken (Best. 53C003), Herrschaft Argenschwang (Best. 53C004), Dorf Bullay (Best. 53C009), Dorf Butzweiler (Best. 53C011), Dorf Hasborn (Best. 53C017), Dorf Oberhirzenach (Best. 53C019), Dorf Lauschied (Best. 53C028), Herrschaft Leiningen/Hunsrück (Best. 53C029), Dorf Lindenschied (Best. 53C031), Burg und Dorf Lissingen (Best. 53C032), Dorf Lixingen (Best. 53C033), Dorf Lütz (Best. 53C034), Dorf Mellich (Best. 53C037), Dorf Merxheim (Best. 53C038), Dorf Oberehe (Best. 53C040), Dorf Saffig (Best. 53C041), Burg Schweppenburg (Best. 53C043), Reichsherrschaft Ulmen (Best. 53C047), Reichsherrschaft Waldlaubersheim (Best. 53C049) und Reichsherrschaft Wallenborn (Best. 53C050). Aufgelöst wurde der Bestand zum Dorf Bausendorf (Best. 53C006), über dessen Geschichte der Bestand 52,012 (Herrschaft Lösnich und Dorf Bausendorf) des Landeshauptarchivs Koblenz informiert. Die mehrere hundert Archivalien umfassende Überlieferung der Herrschaft Malberg (Best. 53C053) wurde an das Kreisarchiv des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg abgegeben.
Inhaltlich nimmt der breite Komplex der Güterverwaltung (Verpachtung, Kauf und Verkauf, Korrespondenz, Personal) sicher den größten Anteil der Archivalien ein; große Anteile entfallen auf den Bereich der Finanzen (Einkünfte und Ausgaben, Schulden), auf Rechtsstreitigkeiten der besitzenden Familien oder ihrer Untertanen, auf das Kirchenpatronat, Forst- und Bausachen, Lehen sowie auf das breite Spektrum familiärer Angelegenheiten (Genealogie, Eheverträge, Testamente, Nachlässe, Korrespondenz).
Bestand
Fabricius, Wilhelm: Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas der Rheinprovinz Bd. 2: Die Karte von 1789. Einteilung und Entwickelung der Territorien von 1600 bis 1794, Bonn 1898 (ND Bonn 1965)
Petry, Ludwig (Hrsg.): Handbuch der historischen Stätten Deutschlands, Bd. 5: Rheinland-Pfalz und Saarland, 3. Aufl., Stuttgart 1976
Hinzuweisen ist zunächst auf die Überlieferung des Direktoriums der niederrheinischen Reichsritterschaft im Landeshauptarchiv Koblenz (Bestand 53B) sowie auf die dortige Beständegruppe 54A-Z (Adel und andere Geschlechter), die eine umfangreiche Überlieferung zu reichsritterlichen Familien vom Mittelrhein, aus der Eifel, dem Hunsrück, dem Westerwald und den angrenzenden Regionen enthält. Was sich allein in den staatlichen Archiven der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland und Baden-Württemberg sonst noch an ergänzender Überlieferung befindet, kann aufgrund der Menge der Bestände und der Vielfältigkeit ihrer Beziehungen zu verschiedenen weltlichen und geistlichen Herrschaften der Region nicht pauschal aufgelistet werden.
Petry, Ludwig (Hrsg.): Handbuch der historischen Stätten Deutschlands, Bd. 5: Rheinland-Pfalz und Saarland, 3. Aufl., Stuttgart 1976
Hinzuweisen ist zunächst auf die Überlieferung des Direktoriums der niederrheinischen Reichsritterschaft im Landeshauptarchiv Koblenz (Bestand 53B) sowie auf die dortige Beständegruppe 54A-Z (Adel und andere Geschlechter), die eine umfangreiche Überlieferung zu reichsritterlichen Familien vom Mittelrhein, aus der Eifel, dem Hunsrück, dem Westerwald und den angrenzenden Regionen enthält. Was sich allein in den staatlichen Archiven der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland und Baden-Württemberg sonst noch an ergänzender Überlieferung befindet, kann aufgrund der Menge der Bestände und der Vielfältigkeit ihrer Beziehungen zu verschiedenen weltlichen und geistlichen Herrschaften der Region nicht pauschal aufgelistet werden.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
01.04.2025, 1:23 PM CEST