Jos Hübschenberg d.J. von Stellenriet (=Hübschenberg) bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, und ihren Kindern das Gut in Stellenriet verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers, Jos Hübschenberg, innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden, und müssen es in gutem Zustand halten. Jährlich geben sie zu Martini an Zins und Hubgeld, was die Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Jos Hübschenberg d.Ä. gibt das Gut in die Hände des Abts auf.