Johann Graf von Sp. kommt mit seinem Bruder Simon Grafen von Sp. überein, die Lehnsmannen künftig gemeinsam zu besitzen, solange es nützlich erscheint. Sie haben sich aber darauf geeinigt, daß der Bruder die aus seinem Anteil gezahlten Lehen, d. h. alle jenseits des Soonwaldes liegenden, mit seinem Geld ablösen und seinem Nutzen vorbehalten kann. Die Lehnsleute haben für diese Summen Güter anzuweisen bzw. solche in diesem Wert zu erwerben; davon sollen die dann Lehnsleute beider Grafen sein. Betroffen sind davon: [Johann] der Vogt von Hunolstein (-steyn), Friedrich Herr zu Heinzenberg (Heinzin-), die Söhne des Ulrich gen. Plate von Steinkallenfels (Lapide), Winand von Steinkallenfels, Heinrich von Schönburg (Shonin-), Emmerich von Schönburg, Hermann von Hadamar (Hademar), der Sohn des Werner gen. Gutende, Friedrich gen. Zant, Philipp von Kellenbach (Kellin-), Heinrich Marschall, Friedrich von [Schönburg gen.] Bolzendal (Bolzin-), der Sohn des Cuno von Bürresheim (Bu{o}rinz-), Simon und Konrad Herren von Schöneck (Shoneckin). Werden weitere gefunden, sind diese ebenfalls davon betroffen. Wünscht Simon eine Teilung der Lehnsmannen, hat Johann dem ohne Widerspruch nachzukommen. Dies gilt auch umgekehrt. Werden Lehen durch den Tod des Vasallen ledig, sollen sie im Einvernehmen wieder verliehen werden. Güter, in denen der Römische König, der Herzog von Lothringen (Lutturingie), die Erzbischöfe von Mainz (Moguntin.) und Trier (Treveren.) sowie ihr Verwandter (consangwineus) Friedrich der Junge Graf von Leiningen (Liningen) ihnen verpflichtet sind, sollen gemeinsam gefordert und zu gleichen Teilen geteilt werden. Siegel des Ausstellers.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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