Dechant Godefrid und das Kapitel B. M. zu Aachen beschließen in Rücksicht darauf daß es den Klerikern nicht gezieme, mit Laien zu verkehren, zumal letztere denselben feindlich gesinnt seien, es solle inskünftig keiner ihrer Prälaten oder Kanoniker höherer wie niederer Weihen sich als Bürge (fidejussorie nomine) zur Einlage (ad comestus sine iacentiam) außerhalb der Immunität irgendwie verpflichten, falls nicht das Interesse des Stifts oder Familienverhältnis es dringend erfordern. Actum et statutem sub sigillo ecclesie nostre ad causas XVI Kalen. d. Januarii anno domini Millesimo C. C. C. octavo.