Erbzinsforderung, Besitz Minderjähriger, Verfahrensfragen. Lambrecht Pauwels und seine Frau hatten für 1800 Gulden kölnisch Haus und Hof zu Blomendal an der Brücke der Schleide (Gericht Sistig, Grafschaft Schleiden) gekauft. Nach dem Kauf hatte Lerssenmacher einen jährlichen Erbzins von 10 Mark, zu Martini zu bezahlen, beansprucht und sowohl von Pauwels als auch zunächst von Müller bekommen. Als Lerssenmacher aber behauptete, der Zins sei mit der Bedingung verbunden, daß, falls die Summe nicht zu Martini bezahlt sei, ihm das halbe Gut verfalle, hatte Müller Vorlage der entsprechenden Urkunde verlangt und den Zins, bis dies geschehen sei, nur deponieren wollen. Das nahm Lerssenmacher nicht an, sondern verklagte Müller. Obwohl, wie die Appellanten erklären, Müller wiederholt darauf hinwies, es gehe nicht um seinen Besitz, sondern um den seiner Stiefkinder, wurde das erstinstanzliche Verfahren, auf das er sich inhaltlich nicht eingelassen habe, gegen ihn geführt, und auch erst im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden die Vormünder der Kinder informiert, die darauf Restitution in integrum verlangten, weil über Besitz ihrer Mündel ohne ihr Wissen verhandelt worden sei. Ohne diesen Einwand zu berücksichtigen, habe auch die 2. Instanz inhaltlich entschieden. Auf Grund dieser Verfahrensmängel fordern die Appellanten Kassation des gesamten Verfahrens. Der Appellat erklärt, da Müller derzeitiger Inhaber der Güter sei, könne sehr wohl gegen ihn verhandelt werden. Er bemängelt, daß nicht gegen das erstinstanzliche Urteil, sondern erst gegen dessen Konfirmation appelliert werde, und erklärt, die Appellationssumme sei nicht erreicht. Ferner verlangt er den Beweis, daß minderjährige Kinder, deren Rechte betroffen sind, existieren. Vor allem aber führt er Verstöße gegen das Recht der Grafschaft Schleiden an, dem zufolge von Bei- und Endurteilen, die durch das Gericht Sistig selbst oder auf Rat des Aachener Stuhls gesprochen würden, nur unmittelbar vor dem Gericht (nicht notariell) appelliert werden könne und daß die Appellation von der Appellationsinstanz binnen 30 Tagen angenommen sein müsse. Widrigenfalls könne in der Vorinstanz weiter verfahren werden. Die Appellanten beklagten sich, daß die Vorinstanz trotz eingelegter Appellation den Appellaten in die Hälfte des Besitzes immittiert und Müller 32 Zentner Eisen und 65 1/2 Taler und 7 Radergulden abgepfändet hätten, und fordern Beseitigung dieser Attentate. Mit Urteil vom 20. September 1576 entschied das RKG, daß der Appellat sich zur Sache einlassen müsse.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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