Heinrich vom Rhein ("Ryne") zu Frankfurt und seine Ehefrau Gredchin übergeben zu Erbe vor Richter Clas Schenckenberg Heinz Fesen, dem Weinsager, und Henne Kostheimer, dem Bender, die zwei unter einem Dach vereinigten Häuser zum Biberhut ("Biebernhude"), unter den Küfern, zu 5 Pfd. weniger 1 Schilling Heller Ewigzins, fällig auf Michaeli oder binnen Monatsfrist den genannten Eheleuten, 1 Mark Zins den Barfüßern auf Martini oder binnen Monatsfrist, 2 Pfd. 5 Schilling Heller Zins dem St. Agneskloster je zur Hälfte auf Johanni Ev. und B. oder binnen Monatsfrist. Instandhaltungsklausel. Sollten die neuen Inhaber die Häuser für den genannten Zins nicht behalten wollen, so sind sie mit 20 fl. straffällig; lässt jedoch nur der eine Teil sein Haus liegen, so hat der andere es mitzuübernehmen. Zeugen: Peter Romer Brandenbergs "eyden" und Henne von Diemerstein ("Diermesteyn"), des Richters Diener. "Und geschach [...] dusent vierhundert vier und viertzig [...] off den nesten mytwoch nach sanct Gallen tag."

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