B Rep. 075 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin (Bestand)
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B Rep. 075
Landesarchiv Berlin (Archivtektonik) >> B Bestände (West-) Berliner Behörden bis 1990 >> B 5 Justizbehörden >> B 5.1 Gerichte und Staatsanwaltschaften
Vorwort: Zahlreiche Akten sind auf Grund archivgesetzlicher Bestimmungen bzw. der EU-Datenschutz-Grundverordnung für die Benutzung befristet gesperrt. Eine Verkürzung der Schutzfristen kann auf Antrag erfolgen. Dazu bedarf es der besonderen Zustimmung des Landesarchivs Berlin.
B Rep. 075 - Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin
Der selbständige Zweig der Rechtsprechung beruht auf dem in der Weimarer Republik formulierten Arbeitsgerichtsgesetz. Nach Kriegsende fußte die Arbeitsgerichtsbarkeit auf den Vorschriften der Alliierten Kommandantur. Das am 3. September 1953 beschlossene Arbeitsgerichtsgesetz wurde durch das Berliner Gesetz vom 16. Oktober 1953 übernommen. Ausführungsgesetze vom 8. Dezember 1955 und 2. Oktober 1980 präzisierten das Ausgangsgesetz. Das Arbeitsgericht sprach Recht bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder bei Streitfällen über Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Es entschied weiter als Beschlussinstanz über Streitfälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Das Landesarbeitsgericht war die Berufungs- und Beschwerdeinstanz für Entscheidungen des Arbeitsgerichts. In der ersten Instanz verteilten sich die strittigen Fälle auf rund 100 Kammern, in der zweiten Instanz auf 14 Kammern. Dienstaufsicht führte die jeweils mit dem Ressort Arbeit befasste Senatsverwaltung in Absprache mit der Justizverwaltung. Dienstsitz war anfangs die Cicerostraße, später für lange Jahre die Lützowstraße 105, nach 1990 der Magdeburger Platz 1.
Enthält:
Stellen- und Geschäftsverteilungspläne.- Streitfälle.-Urteilssammlung (nach Jahren).- Prozesskontrahentenkartei.
Erschlossen: 167 [AE] 5.10 [lfm]
Nicht erschlossen: 0.75 [lfm]
Laufzeit:
(1937) 1946 - 1964
Benutzung:
Findbuch
Benutzungsbeschränkung
Literatur:
-> Lundt, André: 60 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit, Berlin 1987.
B Rep. 075 - Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin
Der selbständige Zweig der Rechtsprechung beruht auf dem in der Weimarer Republik formulierten Arbeitsgerichtsgesetz. Nach Kriegsende fußte die Arbeitsgerichtsbarkeit auf den Vorschriften der Alliierten Kommandantur. Das am 3. September 1953 beschlossene Arbeitsgerichtsgesetz wurde durch das Berliner Gesetz vom 16. Oktober 1953 übernommen. Ausführungsgesetze vom 8. Dezember 1955 und 2. Oktober 1980 präzisierten das Ausgangsgesetz. Das Arbeitsgericht sprach Recht bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder bei Streitfällen über Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Es entschied weiter als Beschlussinstanz über Streitfälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Das Landesarbeitsgericht war die Berufungs- und Beschwerdeinstanz für Entscheidungen des Arbeitsgerichts. In der ersten Instanz verteilten sich die strittigen Fälle auf rund 100 Kammern, in der zweiten Instanz auf 14 Kammern. Dienstaufsicht führte die jeweils mit dem Ressort Arbeit befasste Senatsverwaltung in Absprache mit der Justizverwaltung. Dienstsitz war anfangs die Cicerostraße, später für lange Jahre die Lützowstraße 105, nach 1990 der Magdeburger Platz 1.
Enthält:
Stellen- und Geschäftsverteilungspläne.- Streitfälle.-Urteilssammlung (nach Jahren).- Prozesskontrahentenkartei.
Erschlossen: 167 [AE] 5.10 [lfm]
Nicht erschlossen: 0.75 [lfm]
Laufzeit:
(1937) 1946 - 1964
Benutzung:
Findbuch
Benutzungsbeschränkung
Literatur:
-> Lundt, André: 60 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit, Berlin 1987.
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Für nähere Informationen zu Nutzungs- und Verwertungsrechten kontaktieren Sie bitte info@landesarchiv.berlin.de.
22.08.2025, 11:21 MESZ