1479 Jan. 4 (Mo nach dem hailigen jaurstag) Ulrich (V.), Graf zu Württemberg und zu Mömpelgard, und Graf Eberhard (VI.), sein Sohn, verkaufen mit Rat ihrer Räte und nach Recht und Gewohnheit des Lands zu Schwaben Herrn Rennwart von Wöllwart, Ritter, Hofmeister [des Grafen Eberhard VI.], und seinen Erben Schloß und Feste Lauterburg (Lutterburg) samt Höfen, Weilern und Weilerstätten, das Dorf Essingen mit Höfen, Selden, eigenen Leuten und Gütern, samt Vogteien, Vogtdiensten und Fronen (diennsten), insbesondere mit den 2 Maltern Hafer, die zu Vogtrecht gehen und die der Abt von Anhausen (Brentzahusen) von den Gütern zu Dettingen [am Albuch] (Döttingen) und zu Heuchlingen (Huchlingen) gibt, sowie mit allen sonstigen Zugehörden, wie sie das als Reichspfandschaft innehaben und wie sie und ihre Vorfahren es Rennwart von Wöllwart und seinen Vorfahren weiterverpfändet hatten, unter der Bedingung, daß Rennwart von Wöllwart und seine Erben Schloß und Feste Lauterburg von ihnen und ihren Erben zu Erblehen empfangen sollen. Die Kaufsumme beträgt 1.170 fl ungarisch und 6.210 fl rh. Falls denen von Wöllwart das Schloß Lauterburg vom Reich oder von Württemberg abgenommen wird, ist die Kaufsumme innerhalb eines Jahres zurückzuerstatten; die Lehensbindung an Württemberg ist in diesem Fall aufgehoben. Falls das Reich von den Grafen von Württemberg die Lösung verlangt, haben sie das Recht, den Besitz zurückzukaufen. Ohne Wissen und Willen der Grafen von Württemberg dürfen die von Wöllwart von Lauterburg und seinen Zugehörden nichts verkaufen. Als Bürgen setzen die A. die Äbte Jos von Lorch und Berchtold von Adelberg, die Edelleute Albrecht von Rechberg von Hohennrechberg, Ulrich von Westerstetten und Hans Notthafft, alle drei Ritter, Marx von Nüwhusen, Simon von Liebennstein und Heinz Schilling [von Cannstatt] sowie Vögte und Richter der drei Städte Schorndorf, Göppingen und Kirchheim [unter Teck] (Kirchein); die Bürgen sind beim Verstoß gegen den Vertrag zum Einlager in Ulm, (Schwäb.] Gmünd (Gmünde) oder Lauingen (Lawgingen) verpflichtet. Sr.: 1)-2) die A., 3)-6) die geistlichen Bürgen (unnser abbtye innsigle mitsampt unnsrer convente innsigeln), 7)-12) die adligen Bürgen und 13)-15) die Vögte und Richter der drei Städte (der vorgemelter dryer stette ... innsigle) Ausf. Perg. - 15 Sg. abg. - Rv. - Vidimus von 1508 Jan. 22 s. Reg. 428 Dr.: Species Facti 1766. Anhang Nr. 172 S. 237-244 Vgl. Württ. Regesten Nr. 6153!

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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