Eberhardus Schott, Würzburger Generalvikar, entscheidet im Auftrag des Würzburger Administrators Gottfridus Schenk de Limpurg zwischen Johannes comes in Wertheim, Kläger, und Johannes Ysneck, Frühmesser zu Hasloch, Angeklagtem, wegen Dienstvernachlässigung. Eingereicht wurde die Klage durch den Konsistorial-Prokurator Johannes Jeger als Substituten für den Würzburger Kleriker Conradus Winbach, den Prokurator des Klägers. Der Angeklagte wurde durch öffentliches Edikt in den Pfarrkirchen zu Wertheim und zu Hasloch zur Rückkehr auf seine Pfründe aufgefordert, wofern nicht durch den Grafen als Patron Päsentation eines neuen Fürhmessers erfolgen solle. Auf Antrag des Johannes Jeger brachte sodann der Richter eine Kontumazerklärung gegen den Angeklagten aus. Zum vorgeschriebenen Termine reichte Jeger eine Formulierung des klägerischen Ansinnens ein: Johannes Graf zu Wertheim hat den Johannes Yseneck rite auf die Frühmesse zu Hasloch präsentiert, und der Kandidat erhielt die Frühmesse. Nunmehr vor einigen Jahren verließ Yseneck seine Pfründe wie die Diözese, ohne für Vertretung in seinem Amt zu sorgen. Er wurde unter Androhung des Verlustes seiner Pfründe auf einen bestimmten Termin zur Rückkehr aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Daher beantragt der Graf, einer neuen Präsentation statt zu geben. Der Inhalt der Artikel wurde durch Zeugen beschworen. Hierauf wurde der Angeklagte noch einmal an den Türen der Würzburger Kirche zitiert, erschien aber nicht, und wurde in die Kontumaz erklärt. Da er auch auf eine letzte Ladung in die Pfarrkirche zu Hasloch nicht erschien, wird er wegen Versäumnis der Residenzpflicht seiner geistlichen Pflichten seiner Pfründe verlustig erklärt und dem Grafen die Präsentation freigegeben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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