Burkhard und Hans von Gültlingen, Heinrichs sel. Söhne, und Hans von Gültlingen, Gumpolds sel. Sohn, bekennen, daß der Vertrag von 1452 (WR 10 982) noch immer für beide Teile bindend sein soll, obgleich der Brief der vier Dörfer in der Brunst zu Ebhausen verbrannt und nur noch das gültlingische Exemplar vorhanden ist. .

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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