Berufung gegen das mit dem Rat unparteiischer Rechtsgelehrter erlassene Urteil der Vorinstanz vom 17. Dez. 1718, wonach ein am 4. Sept. 1682 bestätigter Vergleich rechtsgültig sei und die Beklagten von der Klage sowie die Kläger von einer Widerklage freizusprechen seien. Hintergrund des Erbschafts- und Nachfolgestreits ist, daß Dietrich Karl von Wylich zu Winnenthal und Mickeln nach zwei standesgemäßen Ehen, aus denen vollbürtige Kinder hervorgegangen waren, eine morganatische Ehe mit der Mutter der Appellaten, von der die Appellaten sagen, sie stamme aus bürgerlichem, patrizischem Stand, während die Appellanten behaupten, sie sei eine Bauern- und Köttertochter gewesen, eingegangen ist. Die Qualität der dritten Ehe, die Berechtigung der Appellaten, den freiherrlichen Namen von Wylich zu tragen, und der Erbschaftsanspruch der Appellaten ist umstritten. Die Appellaten klagten auf Herausgabe der gesamten, auf einen Wert von 400000 Rltr. geschätzten Erbschaft, einschließlich der Nachfolge in allen Herrschaften und Lehen, insbesondere da ansonsten kein männlicher Erbberechtigter ihres Vaters mehr lebte. Sie erhoben schwere Vorwürfe gegen den verstorbenen Adolf Dietrich Karl von Wylich, den ältesten Sohn ihres Vaters aus erster standesgemäßer Ehe, und gegen den Vater der Appellantinnen, Sohn ihres Vaters aus zweiter standesgemäßer Ehe, sie hätten sie und ihre Mutter übervorteilt und beraubt, obgleich sie dem Vater versprochen hätten, die Appellaten standesgemäß erziehen zu lassen und ihre Mutter zu versorgen, solange sie Witwe bliebe. Gegen die Anschuldigung des Diebstahls und Menschenraubs erheben die Appellanten vor dem RKG eine Injurienklage und fordern 10000 Rtlr. als Genugtuung. Das RKG verurteilt am 20. Mai 1721 den Präsidenten und die Räte des Hofgerichts zu Kleve wegen „gefährlichen Ungehorsams“, da sie immer noch nicht die Vorakten herausgegeben haben, zur Zahlung von 10 Mark lötigen Goldes und ordnet am 22. Mai 1722 die Exekution gegen sie an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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