Schriftstücke zu einer Klage des Arnold Wernike in M. ./. Johan von der Recke, Herr zu Drensteinfurt. Der Beklagte erhebt aufgrund eines kaiserlichen Lehens einen Zoll auf Wein, und zwar eine Kanne aus jedem Fass. Hiervon sind die Bürger Münsters befreit, wenn die Fässer ihre Marken tragen. Der Beklagte hat nun 2 Fässer Wein des Klägers beschlagnahmt. Kläger behauptet, die Anbringung seiner Marke sei von seinem Faktor Köln versehentlich nicht geschehen. Er hat beim Offizialatgericht ein mandatum de restituendo erwirkt; der Beklagte hat Berufung beim Reichskammergericht eingelegt. Dieses hat den Rat in Dortmund mit der gütlichen Beilegung des Streits beauftragt. Der Rat in Münster verwendet sich für den Kläger beim Rat in Dortmund.