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Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda,
bekundet für sich, seine Nachfolger und das Kloster Fulda, zusammen mit
Christoph (C...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1551-1560
1556 Oktober 28
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... die gebenn [ist] im jare als mann zelt nach Christi unsers liebenn Herrenn unnd Selichmachers gepurth in die Simonis et Jude tausent funffhundert funffzigck unnd sechs jare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda, bekundet für sich, seine Nachfolger und das Kloster Fulda, zusammen mit Christoph (Christoffer) von Eusigheim (Ussigckam), dass sie beide mit Zustimmung von Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg und dem Konvent von Fulda dauerhaft zwei Güter getauscht (erbwechsel) haben. Abt Wolfgang überlässt Christoph die Erbmühle in Opperz über dem Dorf an der Kalb [Kalbach?] im Amt und Gericht Neuhof mit allem Zubehör und zwei Wiesen und einem Krautgarten. Es folgt eine genaue Lagebeschreibung der Grundstücke, die zu einem Erbgut gehören, das die Kinder des verstorbenen (Dell Glue [?]) als Lehen innehaben. Die neu festgesetzten Zinsverpflichtungen der Mühle sind: zwei Gulden, jeder Gulden zu 44 Böhmischen [Groschen] fuldischer Währung, ein Festbrot (schonbrodt) im Wert von zwei Böhmischen [Groschen], zwei Sommerhähne, ein Fastnachtshuhn. Zu der Mühle gehört auch ein Fischwasser am oberen Mühlenwehr an der Straße zwischen Opperz und Schweben mit allem Zubehör und mit allen Rechten und Abgaben. Das Fischwasser haben die Kinder des verstorbenen (Dell Glue) ebenfalls als Lehen inne. Wolfgang übergibt die aufgezählten Güter Christoph dauerhaft und belehnt ihn gleichzeitig mit diesen Besitzungen. Die Rechte und die Herrschaft von Abt und Kloster bleiben von diesem Rechtsgeschäft unberührt. Im Gegenzug übergibt Christoph seine Erbmühle an der Kalb [Kalbach?] oberhalb von Mittelkalbach in Schmidau [wüst] mit allem Zubehör an Abt und Kloster. Es folgt eine Beschreibung der einzelnen Grundstücke. Die Zinsverpflichtungen dieser Grundstücke sind: zwei Gulden, jeder Gulden zu 44 Böhmischen [Groschen] fuldischer Währung, ein Festbrot (schonbrodt) im Wert von zwei Böhmischen [Groschen], zwei Sommerhähne, ein Fastnachtshuhn, ein Viertel Roggen (korn) und ein Viertel Hafer. Die bisherigen Lehnsmänner sind Johann (Hen) Schluntzing und Heinrich (Heintz) Schluntzing. Christoph übergibt diese Güter mit allen Rechten und Besitzungen an Abt und Kloster. Wolfgang verzichtet zugunsten von Christoph auf alle Rechte und Ansprüche an der Mühle in Opperz, setzt Christoph an seiner Stelle ein und betont nochmals, dass dies keine Auswirkungen auf seine Lehnsherrschaft (man lehenschafft und oberkait) hat. Des Weiteren sichert er Christoph zu, dass die Güter nicht anderweitig verpachtet oder verpfändet sind. Christoph verzichtet zugunsten von Abt und Kloster auf die Mühle in Schmidau und alle damit zusammenhängenden Rechte und Einkünfte. Er sichert Abt und Kloster zu, dass die Güter nicht anderweitig verpachtet oder verpfändet sind. Beide Seiten vereinbaren, die armen Leute, die die Mühlen gepachtet haben, nicht mit zusätzlichen Abgaben und Diensten zu belasten, die Pachtbedingungen nicht zu ändern und ihnen Urkunden auszuhändigen, die den alten Urkunden entsprechen. Die Urkunde liegt in zweifacher Ausfertigung vor; jede Partei erhält eine Ausfertigung. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Dekan und Konvent bekunden ihre Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft. Ankündigung des Geschäftssiegels von Dekan und Konvent. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Wolfgang, Dekan und Konvent von Fulda, Christoph von Eusigheim
Böhmische Groschen sind auch als Prager Groschen bekannt.
Vgl. hierzu die Urkunde Nr. 2140.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.