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Johannes Antonius, Erzbischof von Theben und päpstlicher Hausprälat, päpstlicher Nuntius in Norddeutschland, erneuert auf Ansuchen des Kapitels B. M. V. zu Aachen das Kapitularstatut vom Jahr 1506 (feria sexta post Lamberti), wonach der volle Genuß der Präbendaleinkünfte und Sitz und Stimme im Kapitel nicht nur, wie vorher schon, bloß denjenigem, der die Subdiakonatsweihe noch nicht empfangen, sondern auch Allen versagt bleibt, welche im regelmäßigen Ascursus noch nicht zu Diakonen oder Priestern befördert worden oder doch innerhalb Jahresfrist es werden, jeder aber, so lange er diese letztere Bedingung nicht erfüllt hat, einen Abzug von jährlich 10 Müdden jeder Fruchtgattung des Präbendaleinkommens zu erleiden hat. Der Erzbischof bestätigt dieses frühere Statut mit ausdrücklicher Beziehung auf den im Jahr 1689 gemachten Kapitularbeschlußversuch, den Präbendalabzug auf 5 Müdden herabzusetzen, wogegen das Kapitel nunmehr am 21. September letzhin sich für Herstellung des alten Statuts erklärt habe. Datum Coloniae, decima quarta mensis Novembris, anno Millesimo sexcentesimo nonagesimo tertio, pontificatus sanctissimi d. n. d. Innocentie papae XII. anno tertio.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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