Michel und Jörg, Vater und Sohn, Grafen zu Wertheim, und Wolfgang, Graf zu Castell, haben einen Heiratsvertrag abgeschlossen. Wolfgang soll Martha, Michels Tochter, zur Ehe nehmen. Graf Michel soll seiner Tochter 3000 fl. Heiratsgut geben, dazu Kleider und Heimsteuer nach seinen Ehren. Dagegen soll Graf Wolfgang seiner Gemahlin 3000 fl. Gegengeldes und 1000 fl. Morgengabe auf seine Güter verschreiben, so daß sie von 20 fl. jährlich 1 erhält. Er soll diese Summe verschreiben auf den halben Teil des Schlosses zu Castell und seine Erben sollen gegebenenfalls die Gräfin ihr Leben lang mit Holz, Wächtern und Fronden versorgen. Stirbt eines ohne Leibeserben von ihnen, so soll das Überlebende des Toten "Zubringung" sein Leben lang genießen, nach dessen Tod soll sie an die Erben des Erstverstorbenen zurückfallen, hinterlassen sie Erben, so soll das Gut beisammen bleiben nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Nach Wolfgangs Tod kann die Gräfin bei ihren Kindern bleiben, will sie das nicht, oder für den Fall, dass sie wieder heiratet, so soll sie 7000 fl. und ihren Sitz erhalten, dazu den halben Teil aller fahrenden Habe, ausgenommen Barschaft, Pfandschaft, Pferde, Harnische etc. Mit den hinterlassenen Schulden soll sie nichts zu tun haben. Hinterlässt Martha Kinder aus einer zweiten Ehe, so soll die Widerlegung an Wolfgangs Kinder fallen und das von ihr eingebrachte Gut zu gleichen Teilen an die Kinder beider Ehen verteilt werden. Stirbt der Graf vorher, so können seine Erben die 7000 fl. an die Gräfin zurückbezahlen, jedoch muß für den Wiederfall der 3000 fl. Sorge getragen werden. Auf ihr väterliches und mütterliches Erbe hat die Gräfin Verzicht geleistet in einer Urkunde mit des Grafen Wolfgang Insiegel. Verfügt die Gräfin zu Lebzeiten über Morgengabe, Kleider und Kleinodien nicht, so fallen diese nach ihren Tod den Wolfgangs Erben.