Wilhelm Vleis und Goessen Vurtgens und die übrigen Schöffen im Wolfhagen des Herzogs Johann von Kleve, Jülich und Berg bekunden, dass vor Andries von Heylenssberch, ihrem Richter zu Winnenthal (Wunnendael), und ihnen Johann Hulshorst aus Veen (Venne) bekannt hat, dass er für eine ihm bezahlte Geldsumme an Gerit von Haffen und seine Erben bzw. Inhaber dieser Urkunde einen Erbzins von 2 Maltern Roggen Xantener Maßes aus 5 holländischen Morgen Landes buyten den boemen zwischen Land Jakobs ter Brucken file://fn@01 und Johanns von Kleve, stoßend opder Heyden bzw. auf die Straße, sowie aus 3 holländischen Morgen Landes gen. Cloisterlant zwischen Land des Peter Kynoitz und des Johann Bruyns file://fn@02 verkauft hat. Der Zins ist jährlich am Christtag oder binnen 14 Tagen danach zu bezahlen. Bei Zahlungsversäumnis können Gerit und seine Erben die rückständigen Jahrrenten auspfänden lassen. Sie können die genannten Landstücke als Pfänder mit einer Hand empfangen und mit der andern verkaufen, als ob sie gerichtlich gewonnen worden wären, und sich daran schadlos halten. Der Verkäufer Johann hat für die Erbrente rechte Währschaft zu leisten gelobt, wie es Erbkaufsrecht ist. Er und seine Erben können die Rente mit 25 oberländischen Rheinischen Gulden und den dann ausstehenden Renten jeweils am Christtag ablösen. - Richter und Schöffen kündigen ihr Siegel bzw. Schöffentumssiegel an. Gegeven 1524 op den manendach ipso die Thome apostoli. file://fn@03

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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