Die von Kurfürst Philipp von der Pfalz geschickten Räte entscheiden Streitigkeiten im Serviten-Kloster (unser frauwen knecht) zu Germersheim zwischen dem Prior Friedrich Grym und seinem Anhang einer- und Johann Reinhard, Pfarrer desselben Ordens, und seinem Anhang andererseits. Diese waren entstanden, da Johann das Vikariat angenommen und das Provinzialamt am Rhein angestrebt hatte, was ihm von Seiten des Pfalzgrafen jedoch verwehrt worden war. Es wurde verabredet: [1.] Johann soll beim Ordensgeneral seine Ämter aus Alters- und Krankheitsgründen resignieren, woraufhin mit Wissen des Pfalzgrafen ein anderer Pfarrer zu wählen ist. [2.] Pfalzgraf Philipp soll dem General ebenfalls schreiben, u. a. dass das Kloster dem Provinzial von Sachsen unterstellt sein solle, wie das früher der Fall war, dass zur Pfarrerwahl die zwei zum Studium gegangenen Brüder des Konvents zurückkehren sollten, dass die dem Ordensgeneral geliehene Bulle über die Freiheiten des Ordens wieder in das Kloster geschafft werden solle und dass der General nichts wegen der Anschuldigungen seitens des Pfarrers gegen den Prior und Konvent unternehmen solle. [3.] Prior und Konvent sollen dem General mitteilen, dass sie sich gütlich vertragen haben. [4.] Pfarrer Johann verspricht, sich seiner Ämter nicht zu gebrauchen, bis die Resignation erfolgt ist. [5.] Fortan soll es nur noch die Ämter des Priors, Pfarrers und Schaffners geben und keiner darf zwei Ämter innehaben. [6.] Der Pfalzgraf verbietet, dass Frauen im Kloster die Wäsche holen, da dies auch ein Knecht machen könne. Prior und Konvent bitten darum, dass jedoch im Krankheitsfalle eines Bruders, der weiblicher Pflege bedarf und um den sie selbst sich nicht kümmern können, da sie sonst zu wenige für den Chor seien, alte, betagte, ehrbare und unverleumdete Frauen zu diesem zugelassen werden. Dabei soll es sich möglichst um Verwandte der Brüder handeln. Der Vogt von Germersheim darf im Verdachtsfall einschreiten. [7.] Anschuldigungen, dass Konventuale nachts in den Gassen unterwegs gewesen seien, sie im Verdacht ständen, Ehefrauen von Bürgern geschwängert zu haben, auch auf dem Weg nach Speyer und ebendort Unzucht getrieben zu haben, sowie aus dem Chor neben dem Vorhang in die allgemeine Kirche geschaut zu haben, weisen die Brüder zurück. Sie versprechen jedoch, unziemliches Verhalten abzustellen und zukünftig zu bestrafen. [8.] Dem Schulmeister, der die Jungmönche lehrt, sollen genaue Unterrichtszeiten beschieden werden, dass er auch den Bürgerkindern zur Verfügung stehen kann, wie er selbst begehrt hat. Da er ein verheirater Mann ist, soll er dem Kloster unverbunden bleiben. [9.] Die jungen Mönche, egal ob Priesteranwärter oder nicht, sollen in Kleidung und Kost gleich gehandhabt werden, bis sie Priester werden. [10.] Der Pfarrer erhält wegen seiner Krankheit gesonderte Speise, die für ihn nützlich ist. [11.] Fortan soll aller Unwille vermieden werden und der Untere dem Oberen Gehorsam leisten, sonst drohen pfalzgräfliche Ungnade und Strafen. [12.] Wenn fortan Unwille entstünde, soll die Regelung einem Vogt überlassen werden. [13.] Sollte der Vogt die Konventualen über Gebühr hinaus belasten, dürfen sie das an den Pfalzgrafen bringen. Als Räte des Fürsten werden genannt: Doktor Konrad Michaelis, Dekan des Heiliggeiststifts zu Heidelberg, Ritter Hans von Talheim, Hans von Morschheim, Vogt zu Germersheim, Hans von Talheim, Alexander Pellendorfer und Konrad Wüstenried, Landschreiber.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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