Kaiser Ludwig befiehlt, dass jeder, der Güter innehat, die den aus Schwäbisch Hall vertriebenen Bürgern gehörten, oder diesen "gelten schol", es sei auf Burgen, in Städten oder auf dem Lande, heimlich oder öffentlich, dies seinen Amtleuten, dem Schultheißen Berler, dem (Bürgermeister) Hermann Lecher und Andreas, dem Schreiber des Schultheißen von Nürnberg, "bei dem eyde ruegen vnd wisen, geben vnd antwurten on alle minnrung, widrigenfalls er der pen vnd vngnade" verfallen sei, der auch die vertriebenen Bürger verfallen sind.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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