Der Pastor von Meckenheim meldet die Ausführung des Mandats gegen Friedrich, Herrn von Tomburg, Jungherrn Friedrich von Tomburg, Tilmann von Rohr, Schultheiß in Meckenheim, und Ritter Scheyffard von Kühlseggen. ... ipso die Nycolai.
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AA 0147 Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147)
Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147) >> 1. Urkunden >> Albert Rente, Dekan von St. Kunibert zu Köln, vom Apostolischen Stuhl bestellter Richter oder Konservator der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, an die Plebane und Rektoren zu [Kirch-] Daun, Ipplendorf, Heimersheim, Ramershoven, Flerzheim, Meckenheim, Birgel, Oberwinter, Rheinbach, Ollheim, Flamersheim und Ludendorf (in Duna, Yppelendorp, Heymersheym, Ramersheym, Vlertzheym, Meckenheym, Biirgell, Wiinteren, Reymbach, Olme, Vlamersheym, Ludendorp) sowie an alle Landdekane, Pfarr-, Kapellen- und Altarrektoren, Notare und Tabellionen in Stadt, Diözese und Provinz Köln: Von Seiten des Dekans und Kapitels wurde geklagt, dass, obwohl sie sich der kirchlichen Privilegien erfreuen sollen und seit über 100 Jahren und unvordenklicher Zeit Herrlichkeit, Eigentum, Gerichtsbarkeit, Schultheiß, Schöffen, Geschworene, Bote und weltliches Gericht im Dorf Meckenheim, Hof, Äcker, Zehnten, Zinse, Einkünfte und Rechte dort haben und obwohl ihre Untergebenen und Güter dort frei von Dienst und Steuern sind und ihre Leute ihnen Treueid und Mannschaft zu leisten, Zehnten, Renten und Einkünfte abzuliefern haben und sie stets im Besitz der Rechte und Freiheit dieses Hofes waren, neulich im Jahr 1415 Ritter Friedrich, Herr von Tomburg (Toynburch), im Verein mit dem Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-gh), dem Jungherrn Friedrich von Tomburg, dem Ritter Scheyffard von Kühlseggen (Kudelsecke), dem Knappen Johann von Rheineck (Rynecke), in Oberwinter (Lutzelwiinteren) mit Heyno, Sohn des Schultheißen, in [Kirch-] Daun mit Heyno Niitertzsoen, Tilmann, Schultheiß, und Tilgin, Schmied (fabro), in Meckenheim mit Tilmann von Rohr (Royr), Schultheiß, in Flamersheim mit Heynso Dystell, Schultheiß, in Miel (Miile) mit Johann Schroeder, in Flerzheim mit Jakob von Miel und seinem Bruder gen. Gebuyr und mit den Bewohnern des Dorfs Green (Greyn) und deren Helfern in das Dorf Meckenheim eindrang, Schöffen und Geschworene zu ungewohnten Untertänigkeitseiden zwang und jene, die sich weigerten, vertreiben ließ, Getreide an seine Pferde verfütterte und schweren Schaden anrichtete, dann in den Jahren 1415 und 1416 mit dem Jungherrn Friedrich und dem Ritter Scheyffard in Hof und Scheunen der Kläger in Meckenheim mehrmals mit zahlreichen Pferden eindrang und schweren Schaden stiftete, Getreide vernichtete und raubte, das Gericht im Hof unterband, die kirchliche Freiheit und die Statuten der Kölner Kirche und des Heiligen Stuhls gegen solche Übeltäter missachtete und die betreffenden Strafen und Bußen der Canones und Statuten auf sich zog. Die Kläger baten ihn, den Richter, um Abhilfe. Er befiehlt den Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, dreimalige Mahnung vorausgeschickt, dass sie auf Ersuchen die Vorgenannten und ihre Helfer, soweit sie deren Namen wissen oder die ihnen vom Überbringer dieses Mandats benannt werden, sonst in ihren Kirchen von den Kanzeln während der Messfeier und durch Anschlag von Kopien dieses Mandats an den Kirchentüren mahnen, binnen 7 Tagen den Klägern wegen der Schäden Genüge zu leisten, deren Gerichtsbarkeit nicht weiter zu stören und ihre Vergehen zu büßen. Widrigenfalls sollen sie diese, die er deswegen hiermit exkommuniziert, als exkommuniziert verkünden und behandeln, bis er dies widerruft und sofern dieselben nicht unterdes nach Vorladung ihm begründen, weshalb sie diesem Gebot nicht folgen müssten. Er zitiert auf Antrag der Kläger die Vorgenannten auf den letzten Tag der Mahnfrist bzw. den dann nächstfolgenden Gerichtstag vor sein Gericht in sein Wohnhaus in der Immunität von St. Kunibert, die Sache zu verhören und gegebenenfalls zur Erklärung und Anwendung der einschlägigen Statuten zu schreiten; gleichgültig ob jene erscheinen oder nicht, wird er vorgehen, wie es die Rechtsordnung verlangt. Die Adressaten sollen ihm mit Transfix oder Instrument Tag und Art der Ausführung des Mandats sowie die Namen der Gemahnten melden. - Siegelankündigung. Datum ... 1416 mensis Decembris die prima.
1416 Dezember 6
Diverse Registraturbildner
Pergament
Überlieferungsart: Ausfertigung
Überlieferungskommentar: Transfix an Urkunde von 1416 Dezember 1
Überlieferungskommentar: Transfix an Urkunde von 1416 Dezember 1
Urkunde
Albert Rente, Dekan von St. Kunibert zu Köln, vom Apostolischen Stuhl bestellter Richter oder Konservator der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, an die Plebane und Rektoren zu [Kirch-] Daun, Ipplendorf, Heimersheim, Ramershoven, Flerzheim, Meckenheim, Birgel, Oberwinter, Rheinbach, Ollheim, Flamersheim und Ludendorf (in Duna, Yppelendorp, Heymersheym, Ramersheym, Vlertzheym, Meckenheym, Biirgell, Wiinteren, Reymbach, Olme, Vlamersheym, Ludendorp) sowie an alle Landdekane, Pfarr-, Kapellen- und Altarrektoren, Notare und Tabellionen in Stadt, Diözese und Provinz Köln: Von Seiten des Dekans und Kapitels wurde geklagt, dass, obwohl sie sich der kirchlichen Privilegien erfreuen sollen und seit über 100 Jahren und unvordenklicher Zeit Herrlichkeit, Eigentum, Gerichtsbarkeit, Schultheiß, Schöffen, Geschworene, Bote und weltliches Gericht im Dorf Meckenheim, Hof, Äcker, Zehnten, Zinse, Einkünfte und Rechte dort haben und obwohl ihre Untergebenen und Güter dort frei von Dienst und Steuern sind und ihre Leute ihnen Treueid und Mannschaft zu leisten, Zehnten, Renten und Einkünfte abzuliefern haben und sie stets im Besitz der Rechte und Freiheit dieses Hofes waren, neulich im Jahr 1415 Ritter Friedrich, Herr von Tomburg (Toynburch), im Verein mit dem Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-gh), dem Jungherrn Friedrich von Tomburg, dem Ritter Scheyffard von Kühlseggen (Kudelsecke), dem Knappen Johann von Rheineck (Rynecke), in Oberwinter (Lutzelwiinteren) mit Heyno, Sohn des Schultheißen, in [Kirch-] Daun mit Heyno Niitertzsoen, Tilmann, Schultheiß, und Tilgin, Schmied (fabro), in Meckenheim mit Tilmann von Rohr (Royr), Schultheiß, in Flamersheim mit Heynso Dystell, Schultheiß, in Miel (Miile) mit Johann Schroeder, in Flerzheim mit Jakob von Miel und seinem Bruder gen. Gebuyr und mit den Bewohnern des Dorfs Green (Greyn) und deren Helfern in das Dorf Meckenheim eindrang, Schöffen und Geschworene zu ungewohnten Untertänigkeitseiden zwang und jene, die sich weigerten, vertreiben ließ, Getreide an seine Pferde verfütterte und schweren Schaden anrichtete, dann in den Jahren 1415 und 1416 mit dem Jungherrn Friedrich und dem Ritter Scheyffard in Hof und Scheunen der Kläger in Meckenheim mehrmals mit zahlreichen Pferden eindrang und schweren Schaden stiftete, Getreide vernichtete und raubte, das Gericht im Hof unterband, die kirchliche Freiheit und die Statuten der Kölner Kirche und des Heiligen Stuhls gegen solche Übeltäter missachtete und die betreffenden Strafen und Bußen der Canones und Statuten auf sich zog. Die Kläger baten ihn, den Richter, um Abhilfe. Er befiehlt den Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, dreimalige Mahnung vorausgeschickt, dass sie auf Ersuchen die Vorgenannten und ihre Helfer, soweit sie deren Namen wissen oder die ihnen vom Überbringer dieses Mandats benannt werden, sonst in ihren Kirchen von den Kanzeln während der Messfeier und durch Anschlag von Kopien dieses Mandats an den Kirchentüren mahnen, binnen 7 Tagen den Klägern wegen der Schäden Genüge zu leisten, deren Gerichtsbarkeit nicht weiter zu stören und ihre Vergehen zu büßen. Widrigenfalls sollen sie diese, die er deswegen hiermit exkommuniziert, als exkommuniziert verkünden und behandeln, bis er dies widerruft und sofern dieselben nicht unterdes nach Vorladung ihm begründen, weshalb sie diesem Gebot nicht folgen müssten. Er zitiert auf Antrag der Kläger die Vorgenannten auf den letzten Tag der Mahnfrist bzw. den dann nächstfolgenden Gerichtstag vor sein Gericht in sein Wohnhaus in der Immunität von St. Kunibert, die Sache zu verhören und gegebenenfalls zur Erklärung und Anwendung der einschlägigen Statuten zu schreiten; gleichgültig ob jene erscheinen oder nicht, wird er vorgehen, wie es die Rechtsordnung verlangt. Die Adressaten sollen ihm mit Transfix oder Instrument Tag und Art der Ausführung des Mandats sowie die Namen der Gemahnten melden. - Siegelankündigung. Datum ... 1416 mensis Decembris die prima.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:29 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.2. Geistliche Institute (Tektonik)
- 1.2.1. A - D (Tektonik)
- 1.2.1.15. Bonn (Tektonik)
- 1.2.1.15.1. St. Cassius (Tektonik)
- Bonn, St. Cassius, Urkunden AA 0147 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Albert Rente, Dekan von St. Kunibert zu Köln, vom Apostolischen Stuhl bestellter Richter oder Konservator der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, an die Plebane und Rektoren zu [Kirch-] Daun, Ipplendorf, Heimersheim, Ramershoven, Flerzheim, Meckenheim, Birgel, Oberwinter, Rheinbach, Ollheim, Flamersheim und Ludendorf (in Duna, Yppelendorp, Heymersheym, Ramersheym, Vlertzheym, Meckenheym, Biirgell, Wiinteren, Reymbach, Olme, Vlamersheym, Ludendorp) sowie an alle Landdekane, Pfarr-, Kapellen- und Altarrektoren, Notare und Tabellionen in Stadt, Diözese und Provinz Köln: Von Seiten des Dekans und Kapitels wurde geklagt, dass, obwohl sie sich der kirchlichen Privilegien erfreuen sollen und seit über 100 Jahren und unvordenklicher Zeit Herrlichkeit, Eigentum, Gerichtsbarkeit, Schultheiß, Schöffen, Geschworene, Bote und weltliches Gericht im Dorf Meckenheim, Hof, Äcker, Zehnten, Zinse, Einkünfte und Rechte dort haben und obwohl ihre Untergebenen und Güter dort frei von Dienst und Steuern sind und ihre Leute ihnen Treueid und Mannschaft zu leisten, Zehnten, Renten und Einkünfte abzuliefern haben und sie stets im Besitz der Rechte und Freiheit dieses Hofes waren, neulich im Jahr 1415 Ritter Friedrich, Herr von Tomburg (Toynburch), im Verein mit dem Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-gh), dem Jungherrn Friedrich von Tomburg, dem Ritter Scheyffard von Kühlseggen (Kudelsecke), dem Knappen Johann von Rheineck (Rynecke), in Oberwinter (Lutzelwiinteren) mit Heyno, Sohn des Schultheißen, in [Kirch-] Daun mit Heyno Niitertzsoen, Tilmann, Schultheiß, und Tilgin, Schmied (fabro), in Meckenheim mit Tilmann von Rohr (Royr), Schultheiß, in Flamersheim mit Heynso Dystell, Schultheiß, in Miel (Miile) mit Johann Schroeder, in Flerzheim mit Jakob von Miel und seinem Bruder gen. Gebuyr und mit den Bewohnern des Dorfs Green (Greyn) und deren Helfern in das Dorf Meckenheim eindrang, Schöffen und Geschworene zu ungewohnten Untertänigkeitseiden zwang und jene, die sich weigerten, vertreiben ließ, Getreide an seine Pferde verfütterte und schweren Schaden anrichtete, dann in den Jahren 1415 und 1416 mit dem Jungherrn Friedrich und dem Ritter Scheyffard in Hof und Scheunen der Kläger in Meckenheim mehrmals mit zahlreichen Pferden eindrang und schweren Schaden stiftete, Getreide vernichtete und raubte, das Gericht im Hof unterband, die kirchliche Freiheit und die Statuten der Kölner Kirche und des Heiligen Stuhls gegen solche Übeltäter missachtete und die betreffenden Strafen und Bußen der Canones und Statuten auf sich zog. Die Kläger baten ihn, den Richter, um Abhilfe. Er befiehlt den Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, dreimalige Mahnung vorausgeschickt, dass sie auf Ersuchen die Vorgenannten und ihre Helfer, soweit sie deren Namen wissen oder die ihnen vom Überbringer dieses Mandats benannt werden, sonst in ihren Kirchen von den Kanzeln während der Messfeier und durch Anschlag von Kopien dieses Mandats an den Kirchentüren mahnen, binnen 7 Tagen den Klägern wegen der Schäden Genüge zu leisten, deren Gerichtsbarkeit nicht weiter zu stören und ihre Vergehen zu büßen. Widrigenfalls sollen sie diese, die er deswegen hiermit exkommuniziert, als exkommuniziert verkünden und behandeln, bis er dies widerruft und sofern dieselben nicht unterdes nach Vorladung ihm begründen, weshalb sie diesem Gebot nicht folgen müssten. Er zitiert auf Antrag der Kläger die Vorgenannten auf den letzten Tag der Mahnfrist bzw. den dann nächstfolgenden Gerichtstag vor sein Gericht in sein Wohnhaus in der Immunität von St. Kunibert, die Sache zu verhören und gegebenenfalls zur Erklärung und Anwendung der einschlägigen Statuten zu schreiten; gleichgültig ob jene erscheinen oder nicht, wird er vorgehen, wie es die Rechtsordnung verlangt. Die Adressaten sollen ihm mit Transfix oder Instrument Tag und Art der Ausführung des Mandats sowie die Namen der Gemahnten melden. - Siegelankündigung. Datum ... 1416 mensis Decembris die prima. (Archivale)