Nachlass Arbeitsrichter Bernhard Kraushaar: Handakten als Vorsitzender von Einigungsstellen (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, PL 715
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Deposita, nichtstaatliche Archive und Nachlässe >> Nachlässe (ohne Deposita)
1973-1996
Überlieferungsgeschichte
Der 1989 und 1997 eingekommene Bestand enthält Handakten des Direktors des Arbeitsgerichts Reutlingen Bernhard Kraushaar als Vorsitzender von Einigungsstellen bei Firmen mit Sitz mit Regierungsbezirk Stuttgart. Einigungsstellen werden nach õ 76 Betriebsverfassungsgesetz zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat errichtet und entscheiden über Regelungsstreitigkeiten, nicht über Rechtsstreitigkeiten. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind Streitigkeiten bei bei Betriebsänderungen (Betriebseinschränkungen, Stilllegungen, Zusammenschlüsse, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation) und bei der Aufstellung von Sozialplänen, daneben Fragen der Arbeitszeit- und Urlaubsregelung, der Mehrarbeit und Mitbestimmung.
Zu den Einigungsstellen: Einigungsstellen werden nach § 76 Betriebsverfassungsgesetz errichtet zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern einerseits und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat andererseits. Sie werden überwiegend tätig auf Befürworten beider Seiten und entscheiden über Regelungsstreitigkeiten, nicht über Rechtsstreitigkeiten. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Wird eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht erzielt, so wird dieser vom Arbeitsgericht bestellt. Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Kommt aber eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende an der erneuten Beschlußfassung teil. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Der Spruch der Einigungsstelle kann auch eine Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen; die Einigungsstelle wird dann nur auf einer Seite tätig. Der Vorsitzende und die Mitglieder der einen Partei entscheiden in diesen Fällen allein "unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen" (§ 76 Abs. 5). Ein wichtiger Bereich für Einigungsstellen sind Betriebsänderungen, die einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfordern. Dies zeigt sich auch an den vorliegenden Akten, von denen sich mehr als die Hälfte mit Fragen der Betriebsänderung und der Aufstellung von Sozialplänen befassen. Wird bei Betriebsänderungen - Betriebseinschränkungen, Stillegungen, Zusammenschlüssen, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation - kein Interessenausgleich zwischen beiden Parteien erreicht und keine Einigung über den Sozialplan erzielt, können Unternehmer und Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Betriebsverfassungsgesetz). Die Einigungsstelle hat eine Einigung zwischen beiden Parteien herbeizuführen; kommt diese nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplanes.
Zum Bestand: Die im vorliegenden Repertorium erfaßten Akten wurden der Unterzeichnenden im Juli 1989 von Herrn Bernhard Kraushaar, Direktor des Arbeitsgerichts Reutlingen, übergeben. Sie stellen seine Handakten dar, die aus seiner Funktion als Vorsitzender von Einigungsstellen erwachsen sind. Die Einigungsverfahren stammen aus den Jahren 1973 bis 1988; sie beinhalten neben den bereits angesprochenen Problemen der Betriebsveränderungen und Sozialpläne vor allem Fragen der Arbeitszeit- und Urlaubsregelung, der Mehrarbeit und Mitbestimmung. Die Einigungsverfahren stehen häufig in enger Beziehung zu Konkursverfahren der Amtsgerichte und Arbeitsgerichtsprozessen, welche sie ergänzen. Darüber hinaus dokumentieren sie einen wichtigen Bereich der Sozial- und Betriebsgeschichte, die in staatlichen Akten nicht in dem Maße zum Ausdruck kommen. Die im folgenden genannten Firmen, bei denen Einigungsstellen eingerichtet wurden, haben ihren Sitz im Großraum Stuttgart, auch in den Regierungsbezirken Karlsruhe, Tübingen (mit Ausnahme des Sprengels des Arbeitsgerichts Reutlingen) und Freiburg. Verfahren, die sich nicht auf den Regierungsbezirk Stuttgart beziehen, wurden entsprechend ihrer Sprengelzuständigkeit an die Staatsarchive Sigmaringen und Freiburg und das Generallandesarchiv Karlsruhe abgegeben. Die hier archivierten Akten wurden im Juli/August 1989 von Peter Mootz verzeichnet und verpackt; Gliederung und Abschlußarbeiten besorgte die Unterzeichnende. Die Reinschrift fertigte Hildegard Aufderklamm. Der Bestand ist chronologisch geordnet. Die Akten wurden ohne Eigentumsvorbehalt an das Staatsarchiv abgegeben. Ihre Benutzung richtet sich daher nach den im Landesarchivgesetz festgelegten Nutzungsregelungen. Der Bestand PL 715 umfaßt 90 Archivalieneinheiten (Büschel 1 - 90) = 1,8 lfd. Meter Akten. Dr. Nicole Bickhoff-Böttcher
Der 1989 und 1997 eingekommene Bestand enthält Handakten des Direktors des Arbeitsgerichts Reutlingen Bernhard Kraushaar als Vorsitzender von Einigungsstellen bei Firmen mit Sitz mit Regierungsbezirk Stuttgart. Einigungsstellen werden nach õ 76 Betriebsverfassungsgesetz zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat errichtet und entscheiden über Regelungsstreitigkeiten, nicht über Rechtsstreitigkeiten. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind Streitigkeiten bei bei Betriebsänderungen (Betriebseinschränkungen, Stilllegungen, Zusammenschlüsse, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation) und bei der Aufstellung von Sozialplänen, daneben Fragen der Arbeitszeit- und Urlaubsregelung, der Mehrarbeit und Mitbestimmung.
Zu den Einigungsstellen: Einigungsstellen werden nach § 76 Betriebsverfassungsgesetz errichtet zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern einerseits und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat andererseits. Sie werden überwiegend tätig auf Befürworten beider Seiten und entscheiden über Regelungsstreitigkeiten, nicht über Rechtsstreitigkeiten. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Wird eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht erzielt, so wird dieser vom Arbeitsgericht bestellt. Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Kommt aber eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende an der erneuten Beschlußfassung teil. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Der Spruch der Einigungsstelle kann auch eine Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen; die Einigungsstelle wird dann nur auf einer Seite tätig. Der Vorsitzende und die Mitglieder der einen Partei entscheiden in diesen Fällen allein "unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen" (§ 76 Abs. 5). Ein wichtiger Bereich für Einigungsstellen sind Betriebsänderungen, die einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfordern. Dies zeigt sich auch an den vorliegenden Akten, von denen sich mehr als die Hälfte mit Fragen der Betriebsänderung und der Aufstellung von Sozialplänen befassen. Wird bei Betriebsänderungen - Betriebseinschränkungen, Stillegungen, Zusammenschlüssen, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation - kein Interessenausgleich zwischen beiden Parteien erreicht und keine Einigung über den Sozialplan erzielt, können Unternehmer und Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Betriebsverfassungsgesetz). Die Einigungsstelle hat eine Einigung zwischen beiden Parteien herbeizuführen; kommt diese nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplanes.
Zum Bestand: Die im vorliegenden Repertorium erfaßten Akten wurden der Unterzeichnenden im Juli 1989 von Herrn Bernhard Kraushaar, Direktor des Arbeitsgerichts Reutlingen, übergeben. Sie stellen seine Handakten dar, die aus seiner Funktion als Vorsitzender von Einigungsstellen erwachsen sind. Die Einigungsverfahren stammen aus den Jahren 1973 bis 1988; sie beinhalten neben den bereits angesprochenen Problemen der Betriebsveränderungen und Sozialpläne vor allem Fragen der Arbeitszeit- und Urlaubsregelung, der Mehrarbeit und Mitbestimmung. Die Einigungsverfahren stehen häufig in enger Beziehung zu Konkursverfahren der Amtsgerichte und Arbeitsgerichtsprozessen, welche sie ergänzen. Darüber hinaus dokumentieren sie einen wichtigen Bereich der Sozial- und Betriebsgeschichte, die in staatlichen Akten nicht in dem Maße zum Ausdruck kommen. Die im folgenden genannten Firmen, bei denen Einigungsstellen eingerichtet wurden, haben ihren Sitz im Großraum Stuttgart, auch in den Regierungsbezirken Karlsruhe, Tübingen (mit Ausnahme des Sprengels des Arbeitsgerichts Reutlingen) und Freiburg. Verfahren, die sich nicht auf den Regierungsbezirk Stuttgart beziehen, wurden entsprechend ihrer Sprengelzuständigkeit an die Staatsarchive Sigmaringen und Freiburg und das Generallandesarchiv Karlsruhe abgegeben. Die hier archivierten Akten wurden im Juli/August 1989 von Peter Mootz verzeichnet und verpackt; Gliederung und Abschlußarbeiten besorgte die Unterzeichnende. Die Reinschrift fertigte Hildegard Aufderklamm. Der Bestand ist chronologisch geordnet. Die Akten wurden ohne Eigentumsvorbehalt an das Staatsarchiv abgegeben. Ihre Benutzung richtet sich daher nach den im Landesarchivgesetz festgelegten Nutzungsregelungen. Der Bestand PL 715 umfaßt 90 Archivalieneinheiten (Büschel 1 - 90) = 1,8 lfd. Meter Akten. Dr. Nicole Bickhoff-Böttcher
90 Büschel (1,7 lfd. m)
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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13.11.2025, 2:40 PM CET
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