Kurfürst Philipp von der Pfalz und Herzog Johann I. von Pfalz-Simmern, Graf zu Sponheim, bekunden, dass sie ¿ Land und Leuten zum Nutze ¿ eine Einung auf beider Lebtag geschlossen haben. Es folgen Bestimmungen u. a. zum Verzicht auf Fehde und Feindschaft der Fürsten und der Ihren (der wir ungeverlich mechtig sin), zur Verwehrung von Enthalt und Geleit und zur Rechtsdurchsetzung gegenüber offenen Feinden, zur ausnahmsweisen Gewährung von Geleit für diese zum Rechtsaustrag, zur Nacheile bei frischer Tat, zum militärischem Beistand (hilff) bei unrechtmäßiger Befehdung, wobei Herzog Johann auf Ansinnen des anderen 50 Gewappnete nach Kreuznach und dergleichen Kurfürst Philipp 100 Gewappnete schicken soll, zu Kosten und Versorgung der Hilfstruppen, zum gegenseitigen Beistand mit Reitern und Fußknechten nach bestem Vermögen bei offenen Kriegen (mit heres crafft ubertzogen), zum Verbot separater Friedensschlüsse im Kriegsfall, zum gütlichen oder schiedsgerichtlichen Austrag mit jeweils zwei Zusätzen aus der Ritterschaft bei gegenseitigen Irrungen, zu den Fristen des Austrags sowie zum Austrag nach altem Herkommen von Sachen, die die Gemeinschaft in der Grafschaft Sponheim betreffen. Beide Fürsten nehmen von ihren Bündnisverpflichtungen Papst und Kaiser, alle Fürsten von Bayern, Markgraf Christoph I. von Baden sowie die Stadt Oberwesel (Wesel) aus, Kurfürst Philipp darüber hinaus: Markgraf Albrecht von Brandenburg, die Kurfürsten, Erzherzog Siegmund von Österreich, Herzog Wilhelm von Jülich-Berg, Landgraf Wilhelm III. von Hessen, die Bischöfe von Bamberg, Würzburg und Speyer, die Städte Heilbronn und Wimpfen sowie alle geschworenen Burgfrieden. Herzog Johann nimmt weiter aus: Erzbischof Berthold von Mainz, sofern dieser ihn ersucht, in die Einung "mit ime zukomen", und alle geschworenen Burgfrieden. Beide Aussteller kündigen ihre Siegel an.