Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt, als Kommissar des Johann de Silvis, Dekan von St. Agricola in Avignon als Exekutor der den päpstl...
Vollständigen Titel anzeigen
474
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1361-1370
1365 April 7
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (fehlen bis auf wenige Fragmente)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Erfordie nostro sub sigillo die VII mensis Aprilis anno Domini millesimo trecentesimo sexagesimo quinto
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt, als Kommissar des Johann de Silvis, Dekan von St. Agricola in Avignon als Exekutor der den päpstlichen Kaplänen verliehenen Privilegien, und als vom Papst bestellter Subdelegierter gibt dem Pfarrer von Fulda, Diözese Würzburg, oder dessen Stellvertreter eine im Folgenden inserierte Urkunde des Dekans Johann bekannt. Auf Grund dessen befiehlt Herbord dem Pfarrer die Betroffenen peremptorisch für den Montag nach dem Sontag Quasimodogeniti [1365 April 21] zur dritten Stunde nach Erfurt in die Kirche St. Severi zur Untersuchung und Ausführung seiner Befehle zu laden. Um Rückgabe der zum Zeichen der Ausführung des Mandats besiegelten Urkunde wird gebeten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Erfurt. Inserierte Urkunde von 1365: Johann de Silvis, Dekan von St. Agricola in Avignon, Exekutor der den päpstlichen Kaplänen verliehenen Privilegien und vom Papst [Urban V.] Beauftragter, gibt Magister Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt, bekannt, dass den päpstlichen Kaplänen unter anderem schon länger das Privileg erteilt worden war, dass sie von ihren kirchlichen Oberen (suos ordinarios) nicht mit Kirchenstrafen belegt werden können. Später wurde dieses Privileg von dem verstorbenen Papst Innozenz VI. auf Amtsträger (officialibus) und Boten des päpstlichen Stuhls erweitert, soweit sie mit einem offiziellem Auftrag versehen sind und durch ihre Oberen behindert werden könnten. Der Mönch (frater) Friedrich von Frankfurt hatte angegeben, Dekan des Benediktinerklosters Holzkirchen, Diözese Würzburg, und päpstlicher Kaplan zu sein, und [den Dekan Johann] gebeten, in gewohnter Weise einen Prozess für ihn einzuleiten. Auf Bitten Friedrichs leitete nun Johann einen Prozess ein, verhängte gegen Widerständige Kirchenstrafen und setzte Subexekutoren ein, wodurch Heinrich [von Kranlucken?], Abt von Fulda, als unmittelbarer kirchlicher Vorgesetzter (superior immediatus) Friedrichs und viele Untergebene (suorum subditorum ac familiarium et aliorum sibi adherentium) mit Kirchenstrafen belegt wurden. Nun ist Johann bekannt geworden, dass Bruder Friedrich zur Zeit der Bitte um die Kaplanei (impetrationis dicte cappellanie) nicht Dekan [von Holzkirchen], sondern diesem direkt unterstellt war, und ordnungsgemäß (canonice) aus diesem Amt entfernt worden war. Auch war er zur Zeit der Prozesseinleitung nicht Bote oder Beauftragter des Papstes. Daher konnte er diese Prozesse nicht selbst anstoßen. Zur Vermeidung größerer Übel hat der Abt sich mit Bruder Friedrich schiedlich geeinigt, allerdings verstarb er bald. Daher bat der Abt für sich und seine Untergebenen und Anhänger [Dekan Johann] um Schadensersatz. Dekan Johann beauftragt nun [Herbord] mit der Untersuchung, ob der verstorbene Friedrich zur Zeit seines Bemühens um die Kaplanei nicht Dekan von Holzkirchen gewesen ist und ob er zur Zeit der Prozesseinleitung Bote oder besonders Beauftragter des Papstes war, als er Kirchenstrafen und Verschärfungen (aggravationes) besonders durch den Subexekutor Wiker [genannt Frosch] (Wyclierum), Scholaster von St. Stephan in Mainz, gegen den Abt von Fulda, seine Untergebenen und Anhänger erwirkte. Nach der Untersuchung soll er die Strafen aufheben und sie, wenn es nötig ist und gerechtfertigt erscheint, absolvieren. [Herbord] erhält alle dafür nötigen Kompetenzen, die auch Dekan Johann besitzt. Unterfertigung durch den öffentlichen Notar Doynus von Mignocel, Kleriker aus Reims. Siegelankündigung. Ausstellungs- und Handlungsort: Avignon, in der Wohnung des Dekans Johann. Zeugen: Nikolaus von Malkes, Kanoniker von Würzburg; Laurenz von Hewe, Kanoniker von Bamberg. (Datum et actum Avinioni in domo habitacionis nostre sub anno nativitatis Domini M° CCC LXV indictione tercia pontificis sanctissimi in Christo patris ac domini nostri domini Urbani divina providentia pape quinti anno tercio [!]) (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Pfarrer von Fulda [?]]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt, als Kommissar des Johann de Silvis, Dekan von St. Agricola in Avignon als Exekutor der den päpstlichen Kaplänen verliehenen Privilegien, und als vom Papst bestellter Subdelegierter gibt dem Pfarrer von Fulda, Diözese Würzburg, oder dessen Stellvertreter eine im Folgenden inserierte Urkunde des Dekans Johann bekannt. Auf Grund dessen befiehlt Herbord dem Pfarrer die Betroffenen peremptorisch für den Montag nach dem Sontag Quasimodogeniti [1365 April 21] zur dritten Stunde nach Erfurt in die Kirche St. Severi zur Untersuchung und Ausführung seiner Befehle zu laden. Um Rückgabe der zum Zeichen der Ausführung des Mandats besiegelten Urkunde wird gebeten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Erfurt. Inserierte Urkunde von 1365: Johann de Silvis, Dekan von St. Agricola in Avignon, Exekutor der den päpstlichen Kaplänen verliehenen Privilegien und vom Papst [Urban V.] Beauftragter, gibt Magister Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt, bekannt, dass den päpstlichen Kaplänen unter anderem schon länger das Privileg erteilt worden war, dass sie von ihren kirchlichen Oberen (suos ordinarios) nicht mit Kirchenstrafen belegt werden können. Später wurde dieses Privileg von dem verstorbenen Papst Innozenz VI. auf Amtsträger (officialibus) und Boten des päpstlichen Stuhls erweitert, soweit sie mit einem offiziellem Auftrag versehen sind und durch ihre Oberen behindert werden könnten. Der Mönch (frater) Friedrich von Frankfurt hatte angegeben, Dekan des Benediktinerklosters Holzkirchen, Diözese Würzburg, und päpstlicher Kaplan zu sein, und [den Dekan Johann] gebeten, in gewohnter Weise einen Prozess für ihn einzuleiten. Auf Bitten Friedrichs leitete nun Johann einen Prozess ein, verhängte gegen Widerständige Kirchenstrafen und setzte Subexekutoren ein, wodurch Heinrich [von Kranlucken?], Abt von Fulda, als unmittelbarer kirchlicher Vorgesetzter (superior immediatus) Friedrichs und viele Untergebene (suorum subditorum ac familiarium et aliorum sibi adherentium) mit Kirchenstrafen belegt wurden. Nun ist Johann bekannt geworden, dass Bruder Friedrich zur Zeit der Bitte um die Kaplanei (impetrationis dicte cappellanie) nicht Dekan [von Holzkirchen], sondern diesem direkt unterstellt war, und ordnungsgemäß (canonice) aus diesem Amt entfernt worden war. Auch war er zur Zeit der Prozesseinleitung nicht Bote oder Beauftragter des Papstes. Daher konnte er diese Prozesse nicht selbst anstoßen. Zur Vermeidung größerer Übel hat der Abt sich mit Bruder Friedrich schiedlich geeinigt, allerdings verstarb er bald. Daher bat der Abt für sich und seine Untergebenen und Anhänger [Dekan Johann] um Schadensersatz. Dekan Johann beauftragt nun [Herbord] mit der Untersuchung, ob der verstorbene Friedrich zur Zeit seines Bemühens um die Kaplanei nicht Dekan von Holzkirchen gewesen ist und ob er zur Zeit der Prozesseinleitung Bote oder besonders Beauftragter des Papstes war, als er Kirchenstrafen und Verschärfungen (aggravationes) besonders durch den Subexekutor Wiker [genannt Frosch] (Wyclierum), Scholaster von St. Stephan in Mainz, gegen den Abt von Fulda, seine Untergebenen und Anhänger erwirkte. Nach der Untersuchung soll er die Strafen aufheben und sie, wenn es nötig ist und gerechtfertigt erscheint, absolvieren. [Herbord] erhält alle dafür nötigen Kompetenzen, die auch Dekan Johann besitzt. Unterfertigung durch den öffentlichen Notar Doynus von Mignocel, Kleriker aus Reims. Siegelankündigung. Ausstellungs- und Handlungsort: Avignon, in der Wohnung des Dekans Johann. Zeugen: Nikolaus von Malkes, Kanoniker von Würzburg; Laurenz von Hewe, Kanoniker von Bamberg. (Datum et actum Avinioni in domo habitacionis nostre sub anno nativitatis Domini M° CCC LXV indictione tercia pontificis sanctissimi in Christo patris ac domini nostri domini Urbani divina providentia pape quinti anno tercio [!]) (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Pfarrer von Fulda [?]]
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Hessisches Staatsarchiv Marburg (Archivtektonik)
- Gliederung (Tektonik)
- Urkunden (Tektonik)
- Geistliches und weltliches Territorium Fulda (Tektonik)
- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv (Tektonik)
- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] (Bestand)
- Reichsabtei, Stift (Gliederung)
- 1361-1370 (Gliederung)
Namensnennung 4.0 International