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In dem Streit zwischen dem Abt von Werden einerseits und Gossen von Voisbeke gen. Druge kann wegen des Guts gen. Munte im Kirchspiel Mülheim an der Ruhr [Rückaufschrift: to Sarne] andererseits ist eine Entscheidung von Graf Johann von Limburg, Herrn zu Broich, getroffen worden. Zunächst soll Gossen das Gut für sich und seine Erben gerichtlich freien und in die Hand des Abts von Werden zurückstellen. Falls Hermann Muntter von dem genannten Gut etwas versetzt hat, soll Gossen nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Das gehauene Holz, das auf dem genanntes Erbe liegt, soll dem Abt zufallen. Der Abt wird Gossen dafür 16 Gulden zahlen und auf die bis zu dem Tage fällige Pacht, an dem er seine Freunde nach Saarn schickte, verzichten. Die Pacht von diesem Tage an bis heute soll Gossen jedoch bezahlen, während der Abt das Gelage in Rodeberchs Haus zu Mülheim zahlt. - Es siegelt der Aussteller mit dem Sekretsiegel. - ... up donrisdach neist na Paschen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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