Balduin Erzbischof von Trier (Treveren.), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler durch Gallien (Galliam), bekundet, seinem Verwandten Walram von Sp., Sohn des Grafen Simon von Sp., vor Ausstellung der Urkunde 500 Pfund Heller gezahlt zu haben. Dafür hat Walram ihm und der Trierer Kirche vier Höfe zu Bruchweiler (-wilre) (a) bei Hottenbach (Hottinbach) (b) zwischen den Wäldern mit Leuten, Gerichtsbarkeit, Wäldern, Unterzug, anderen Rechten und Zubehör sowie den gesamten übrigen Besitz zwischen den Wäldern aufgetragen; diese Güter waren bisher Allod. Walram und seine rechtmäßigen Erben sollen sie vom Erzbischof und der Trierer Kirche zu Lehen tragen. Stirbt Walram ohne Leibeserben, erhält der nächste Erbe die Güter zu Lehen; diese können nicht ausgelöst werden. Siegel des Ausstellers. (a) "Bruchwyler" B. (b) "Hottenbach" B. (c) "1031" A.

Vollständigen Titel anzeigen
Bayerisches Hauptstaatsarchiv