Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Florenz von Drusenheim (Trusenheim) und seine Ehefrau Magdalene von Hohenstein (Hoenstein) in seinen besonderen Schirm. Der Pfalzgraf versichert, sie wie seine anderen Landsassen zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo ihnen der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten, seinem Hofgericht oder den gewiesenen Instanzen genügt. Für den Schirm ist Florenz Diener des Pfalzgrafen geworden und hat sich verpflichtet, mitsamt seinen Knechten und Pferden dem Pfalzgrafen nach bestem Vermögen in dessen Geschäften zu dienen und dem Pfalzgrafen oder seinen Amtleuten im Elsass treu aufzuwarten. Wenn er zu Diensten erfordert wird, soll Florenz Futter, Mahl, Nägel und Eisen erhalten, in einem offenen Krieg darüber hinaus wie andere Diener für jedes Pferd besoldet werden. In diesem Fall soll er sich in der Kanzlei [zu Heidelberg] einschreiben lassen. Wenn Florenz andere Dienstverhältnisse eingeht, hat er darin den Pfalzgrafen von seinen Dienstverpflichtungen auszunehmen. Florenz hat Treue und Huld gelobt. Der Dienstvertrag soll bis auf Widerruf einer der Parteien gelten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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