Amt Bentheim bis 1885 (Bestand)
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NLA OS, Rep 350 Bent
Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung >> 1.1 Regionale Verwaltung >> 1.1.3 Hannoversche und preußische Zeit bis 1885 >> 1.1.3.1 Allgemeine Verwaltung, Vertretungskörperschaften >> 1.1.3.1.3 Untere Verwaltungsebene
1775-1916
Geschichte des Bestandsbildners: Als das Königreich Hannover im November 1813 wieder in Besitz der Pfandschaftsrechte an der Grafschaft Bentheim kam, wurden noch im selben Jahr sämtliche Gesetze und Einrichtungen der französischen Zeit außer Kraft gesetzt bzw. aufgelöst und die Verwaltungsorganisation von 1804 wiederhergestellt, das hieß Wiedereinführung der bentheimischen Gerichts- und Landesordnung von 1690 (1).
Die in der Folgezeit stattfindenden Verhandlungen mit dem Fürsten von Bentheim-Steinfurt über die Aufhebung des Pfandschaftsverhältnisses endeten mit der "Verordnung über die standesherrlichen Verhältnisse des fürstlichen Hauses in der Grafschaft Bentheim" vom 18. April 1823 (2), die dem fürstlichen Haus zwar einige Sonderrechte zubilligte, die Grafschaft ansonsten aber den übrigen hannoverschen Landesteilen gleichstellte. Am 1. Juni desselben Jahres wurden sog. Fürstlich Bentheimische Behörden eingerichtet, die jedoch nur bis zu Ausdehnung der im Königreich bestehenden Ämter- und Gerichtsverfassung auf die Grafschaft am 1. September 1824 (3) bestanden. Daraufhin erfolgte die Errichtung zweier sog. Mediatämter mit Sitz in Bentheim und Neuenhaus. Die regionale Zuständigkeit des Amtes Bentheim erstreckte sich über die Kirchspiele der Obergrafschaft, die Stadt Schüttorf und den Flecken Bentheim. Die ebenfalls zur Obergrafschaft gehörende Stadt Nordhorn, das Kirchspiel Nordhorn und die Gemeinde Wietmarschen waren ausgenommen und wurden dem Amt Neuenhaus zugelegt.
Dem Amt oblagen die allgemeine Landesverwaltung, die Rechtspflege und die Regiminal- und Polizeiverwaltung erster Instanz. In Kriminalsachen war es für die gesamte Grafschaft zuständig, Neuenhaus verblieben nur die ersten Untersuchungen und die damit verbundenen Geschäfte.
Geschichte des Bestandsbildners: Nach vorangehendem Verzicht des Fürsten von Bentheim-Steinfurt wurden die standesherrlichen Rechte durch Verordnung vom 21. Juli 1848 formell aufgehoben (4). Die bisherigen standesherrlichen Mediatämter bestanden als königliche Ämter unverändert weiter. Dieser Schritt bedeutete die endgültige Gleichschaltung der Grafschaft mit den übrigen hannoverschen Landesteilen.
Als 1850 schließlich die Trennung von Verwaltung und Justiz im Königreich erfolgte, wurden die Ämter auf die Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung beschränkt, während die Justizangelegenheiten auf die Amtsgerichte übertragen wurden (5). Diese Organisation blieb bis zur Einführung der preußischen Kreisordnung 1885 (6) unverändert.
Bestandsgeschichte: Der vorliegende Bestand setzt sich aus dem alten Bestand Rep 350 Bent und einem Teil der Akz. 16/69 der Kreisverwaltung in Nordhorn zusammen. Eine Neuordnung erschien zweckmäßig, da die Einarbeitung der neuen Akten aus o.g. Akzession (ca. 100 Nummern) nach Herauslösen mehrerer Provenienzen aus dem alten Bestand nicht ohne Schwierigkeiten hätte vorgenommen werden können. Prozessakten, die beim Amt in seiner Eigenschaft als Gerichtsbehörde entstanden sind, wurden dem Bestand Rep 950 Bent - Amtsgericht Bentheim - zugeordnet.
Das Ordnungsschema lehnt sich an die alte Gliederung unter Hinzufügung bzw. Zusammenlegung einiger Gruppen an.
Juli 1972 gez. Kley
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Die in der Folgezeit stattfindenden Verhandlungen mit dem Fürsten von Bentheim-Steinfurt über die Aufhebung des Pfandschaftsverhältnisses endeten mit der "Verordnung über die standesherrlichen Verhältnisse des fürstlichen Hauses in der Grafschaft Bentheim" vom 18. April 1823 (2), die dem fürstlichen Haus zwar einige Sonderrechte zubilligte, die Grafschaft ansonsten aber den übrigen hannoverschen Landesteilen gleichstellte. Am 1. Juni desselben Jahres wurden sog. Fürstlich Bentheimische Behörden eingerichtet, die jedoch nur bis zu Ausdehnung der im Königreich bestehenden Ämter- und Gerichtsverfassung auf die Grafschaft am 1. September 1824 (3) bestanden. Daraufhin erfolgte die Errichtung zweier sog. Mediatämter mit Sitz in Bentheim und Neuenhaus. Die regionale Zuständigkeit des Amtes Bentheim erstreckte sich über die Kirchspiele der Obergrafschaft, die Stadt Schüttorf und den Flecken Bentheim. Die ebenfalls zur Obergrafschaft gehörende Stadt Nordhorn, das Kirchspiel Nordhorn und die Gemeinde Wietmarschen waren ausgenommen und wurden dem Amt Neuenhaus zugelegt.
Dem Amt oblagen die allgemeine Landesverwaltung, die Rechtspflege und die Regiminal- und Polizeiverwaltung erster Instanz. In Kriminalsachen war es für die gesamte Grafschaft zuständig, Neuenhaus verblieben nur die ersten Untersuchungen und die damit verbundenen Geschäfte.
Geschichte des Bestandsbildners: Nach vorangehendem Verzicht des Fürsten von Bentheim-Steinfurt wurden die standesherrlichen Rechte durch Verordnung vom 21. Juli 1848 formell aufgehoben (4). Die bisherigen standesherrlichen Mediatämter bestanden als königliche Ämter unverändert weiter. Dieser Schritt bedeutete die endgültige Gleichschaltung der Grafschaft mit den übrigen hannoverschen Landesteilen.
Als 1850 schließlich die Trennung von Verwaltung und Justiz im Königreich erfolgte, wurden die Ämter auf die Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung beschränkt, während die Justizangelegenheiten auf die Amtsgerichte übertragen wurden (5). Diese Organisation blieb bis zur Einführung der preußischen Kreisordnung 1885 (6) unverändert.
Bestandsgeschichte: Der vorliegende Bestand setzt sich aus dem alten Bestand Rep 350 Bent und einem Teil der Akz. 16/69 der Kreisverwaltung in Nordhorn zusammen. Eine Neuordnung erschien zweckmäßig, da die Einarbeitung der neuen Akten aus o.g. Akzession (ca. 100 Nummern) nach Herauslösen mehrerer Provenienzen aus dem alten Bestand nicht ohne Schwierigkeiten hätte vorgenommen werden können. Prozessakten, die beim Amt in seiner Eigenschaft als Gerichtsbehörde entstanden sind, wurden dem Bestand Rep 950 Bent - Amtsgericht Bentheim - zugeordnet.
Das Ordnungsschema lehnt sich an die alte Gliederung unter Hinzufügung bzw. Zusammenlegung einiger Gruppen an.
Juli 1972 gez. Kley
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Bestand
Literatur: Bär, Max: Abriss einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, Hannover und Leipzig 1901 Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover, Jg. 1823 Nr. 16 Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover, Jg. 1824 Nr. 19 Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover, Jg. 1848 Nr. 51 Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover, Jg. 1850 Nr. 52 Gesetz-Sammlung für die preußischen Staaten, Jg. 1884 Nr. 17
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 10:42 MESZ
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