A: Kaspar Zerer, Richter zu Michelfeld. S: A. E: Albrecht Rosch, Anwalt des Sigmund Loneysen zu Sulzbach, und Herr Friedrich Trautenberger, Konventherr und Kellner des Klosters Michelfeld, als Vertreter Abt Wernhers und des Konvents des Klosters. Betreff: Gerichtsbrief in der Klage Friedrich Trautenbergers auf das Erbe und alle Gerechtigkeit, die Sigmund Loneysen am Hammer zu Fischstein (Lkr. Pegnitz) hat. Auf der Sitzung des Gerichts am 20. Oktober, nach Ersuchen des Albrecht Rosch als bevollmächtigter Anwalt des Sigmund Loneysen um Erläuterung der Klage, sagt Friedrich Trautenberger aus, dass Loneysen wegen des Erbes und des Hammers zu Fischstein, den ihm der damalige Inhaber Jorg Stramer (Stromer) aufgegeben hatte und der ihm auf dessen Bitte hin verliehen wurde, dem Abt als Eigen- und Lehenherrn des Hammers an Eides statt gelobt habe, diesen Hammer wesentlich und baulich zu halten, wie es Recht eines solchen Hammerwerks sei, dass der Abt aber nun empfinde, dass der Hammer "in eine Öde gelegt (werde) und an der Mannschaft abginge", so dass ihm seine künftigen Zinsen nicht mehr "widerfahren" möchte und auch der "gemeine Mann" allenthalben in der Herrschaft einen "Abbruch" haben würde, weshalb er (Trautenberger) "getraue", dass Loneysen mit Recht angewiesen werde, den Hammer wesentlich und baulich zu halten, dass aber, wenn dies nicht geschehe, das Erbe und die Gerechtigkeit dem Abt als Erbherrn ledig gesprochen werde. Gegenrede des Anwalts des Sigmund Loneysen, dass er (Trautenberger) den Loneysen vor dem Hofgericht zu Auerbach "vorgenommen" habe, wo ein Urteil zwischen ihnen ergangen sei, dessen sich Loneysen aber beschwert gefühlt und gegen das er an Pfalzgraf Otto II (von Pfalz-Neumarkt) appelliert habe, welche Appellation aber noch nicht entschieden sei, weshalb er eine weitere Antwort dazu nicht schuldig sei. Dagegen Trautenberger: Er gestehe nicht zu, dass er Loneysen um solche Sache vor dem Hofgericht zu Auerbach "vorgenommen" habe, es sei denn, Loneysen brächte darüber einen Schein mit Ladungsbriefen oder anderem, das dem Recht genüge, vor, dann müsste er dies dulden. Nach Vertagung des Gerichts auf den heutigen Tag erneute Klage des Friedrich Trautenberger wie oben beschrieben und Antwort des Albrecht Rosch als Anwalt Sigmund Loneysens. Trautenberger führt nochmals aus, dass er nicht zugestehe, dass er Loneysen in dieser Sache vor dem Hofgericht in Auerbach "vorgenommen" habe. Vielmehr habe er Hans Hellwagen zu Leuzenhof (Truppenübungsplatz Grafenwöhr) vor dem Hofgericht "vorgenommen", wo auch ein Urteil zwischen ihm und Hellwagen ergangen sei, gegen das Loneysen appelliert habe. Im Übrigen hätten die Gerichte zu Auerbach und Michelfeld jeweils ihr besonderes Recht und eine besondere Ordnung, weshalb er vertraue, dass ihm diese Appellation keine Verletzung an seiner Klage bringen werde. Urteil: Nachdem Trautenberger nicht gestehe, dass er Loneysen im Hofgericht zu Auerbach "vorgenommen" habe und Loneysens Anwalt keinen Schein oder Ladungsbriefe vorgebracht habe, sollen Loneysen oder sein Anwalt Herrn Friedrich Trautenberger billige Antwort tun. Gegen dieses Urteil appelliert der Anwalt Loneysens an Pfalzgraf Otto II. (von Pfalz-Neumarkt).