G.(erhardus), Abt von Werden, giebt zu vernehmen, daß er seinem
Getreuen, dem Propste Ludegerus und den Mitbrüdern seines Capitels in
Helmstat verstattet habe, die Güter seiner Ministerialen und die Advocatie
über die Güter seiner Mitbrüder mit demselben Rechte zu erwerben, mit
welchem die Ministerialen seiner Kirche ihre Güter bisher besessen haben und
noch besitzen. Ferner habe er angeordnet, daß eine nothwendige und nützliche
Gewohnheit für immer streng beobachtet werde. So oft nämlich in der Stadt
oder Parochie Helmstat ein Todesfall sich ereigne, solle der Verstorbene
erst zur Parochialkirche gebracht, von da, nach gefeierter Messe, weiter in
die Conventualkirche getragen, und dann, nachdem auch hier die Messe
gefeiert worden, dem Grabe der Gläubigen übergeben werden. - Act. anno
gratiae 1236 in Werdina Sti Luggeri. - (Mit einem, beschädigten, Siegel.)
Zeugen: Praepositus H.(ermannus),E(verhardus) prior; Cellerarius Symon;
Gerardus Volclo; Henricus junior; Henricus Reinoldus; Johannes, miles; u.
viele Andere.