Dietrich von Holtoye bekundet: Zwischen ihm und Äbtiss-in und
Kapitel des Stiftes Essen hat es Streit gegeben, in dessen Verlauf, das
Stift, seine Leute und Güter nicht unbeträchtlichen Schaden genommen haben.
Er sieht seinen Irrtum ein und gibt mit Zustimmung seiner Söhne Dietrich und
Everhard sowie aller anderen Erben seine Eigengüter in Varenberge und
Dumberg (Dudenberge) in das Eigentum von Äbtissin und Kapitel unter der
Beding-ung, dass sie ihm und seinen Erben und deren Nachfolg-ern jeweils von
der Äbtissin zu Lehen gegeben werden und sie wiederum niemals etwas gegen
die Äbtissin und ihr Kapitel unternehmen. Etwaiger Streit zwischen ihnen und
den Essener Ministerialen und Bürgern soll künftig vor der Äbtissin im Stift
(in caminata Asnidensis) beig-elegt werden, und zwar vor den Ministerialen
und nach Ministerialrecht, es sei denn man würde ihnen die Gerechtigkeit
notorisch verweigern. - Es siegeln der Aussteller, der Graf Engelbert von
der Mark (Marke) und Engelbert von Horst, Verwandter (consanguinei) des
Ausstellers. Actum et datum a.d. 1318, 3. kalendas iulii.