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Dietrich von Holtoye bekundet: Zwischen ihm und Äbtiss-in und Kapitel des Stiftes Essen hat es Streit gegeben, in dessen Verlauf, das Stift, seine Leute und Güter nicht unbeträchtlichen Schaden genommen haben. Er sieht seinen Irrtum ein und gibt mit Zustimmung seiner Söhne Dietrich und Everhard sowie aller anderen Erben seine Eigengüter in Varenberge und Dumberg (Dudenberge) in das Eigentum von Äbtissin und Kapitel unter der Beding-ung, dass sie ihm und seinen Erben und deren Nachfolg-ern jeweils von der Äbtissin zu Lehen gegeben werden und sie wiederum niemals etwas gegen die Äbtissin und ihr Kapitel unternehmen. Etwaiger Streit zwischen ihnen und den Essener Ministerialen und Bürgern soll künftig vor der Äbtissin im Stift (in caminata Asnidensis) beig-elegt werden, und zwar vor den Ministerialen und nach Ministerialrecht, es sei denn man würde ihnen die Gerechtigkeit notorisch verweigern. - Es siegeln der Aussteller, der Graf Engelbert von der Mark (Marke) und Engelbert von Horst, Verwandter (consanguinei) des Ausstellers. Actum et datum a.d. 1318, 3. kalendas iulii.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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