Streit um eine Rente von 10 Maltern Roggen, die Dietrich von Sonsbeck für sich als Erbe beanspruchte. Gegen ein Urteil der Vorinstanz 1530, das ihm die Rente zuerkannte, legte der Appellant am RKG Berufung ein. Es ergeht aber keine Ladung an Dietrich von Sonsbeck, sondern nur an Hilgert von Baesweiler. Der Appellat wendet ein, daß bei dem Verfahren der Vorinstanz gegen Hilgert von Baesweiler, das von dem gegen Dietrich von Sonsbeck getrennt geführt werde, noch kein endgültiges Urteil ergangen sei. Außerdem habe man keine „Executio citationis“ ausgeführt. Der Prokurator des Appellanten verweist darauf, daß ihn der Prokurator der Gegenpartei über die Zitation von Hilgert von Baesweiler informiert und er eine rechtmäßige Ausführung der Ladung angenommen habe. Diese sei von dem Appellanten nur gegenüber Hilgert von Baesweiler gefordert worden. Da dieser sich inzwischen mit dem Appellanten geeinigt habe und Reinart Martin bei dieser Sache keine Bedeutung zukomme, sei eine Anhörung der Gegenpartei überflüssig. Gegenüber deren weiteren Forderungen verwahrt sich der Appellant seiner Rechte. Die Appellaten sind nicht an einer Fortsetzung des Verfahrens interessiert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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