Streit um Schloß und Herrlichkeit Hardenberg. Der Appellant sieht sie als Mannlehen und sich als einzigen legitimen männlichen Nachkommen des ersten bernsauischen Lehensinhabers Wilhelm. Die Vorinstanz hatte Hardenberg dagegen den Kindern der Tochter des letzten Lehensinhabers zugesprochen. Für die Bestimmung des Charakters des Lehens war u.a. die Bewertung verschiedener früherer Erbgänge als reguläre oder durch Vergleich und Verzicht begründete strittig. Strittig war ferner die Frage der Relevanz des Ehevertrages des Großvaters des Appellanten, Wilhelm, 1. Ehe, daß nur Kinder aus dieser Ehe zum Lehen zugelassen sein sollten (die Frau des Appellaten war eine Nachfahrin nach dieser Ehe), während der Vater des Appellanten aus Wilhelms 2. Ehe stammte. 1773 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Dagegen legten die Appellanten Revision ein, die das RKG 1775 annahm.
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Streit um Schloß und Herrlichkeit Hardenberg. Der Appellant sieht sie als Mannlehen und sich als einzigen legitimen männlichen Nachkommen des ersten bernsauischen Lehensinhabers Wilhelm. Die Vorinstanz hatte Hardenberg dagegen den Kindern der Tochter des letzten Lehensinhabers zugesprochen. Für die Bestimmung des Charakters des Lehens war u.a. die Bewertung verschiedener früherer Erbgänge als reguläre oder durch Vergleich und Verzicht begründete strittig. Strittig war ferner die Frage der Relevanz des Ehevertrages des Großvaters des Appellanten, Wilhelm, 1. Ehe, daß nur Kinder aus dieser Ehe zum Lehen zugelassen sein sollten (die Frau des Appellaten war eine Nachfahrin nach dieser Ehe), während der Vater des Appellanten aus Wilhelms 2. Ehe stammte. 1773 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Dagegen legten die Appellanten Revision ein, die das RKG 1775 annahm.
AA 0627, 369 - B 832/3198
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1703- 1785, 1808 (1355-1776)
Enthaeltvermerke: Kläger: Wirich Wilhelm von Bernsau zu Schweinheim; 1750 Johann Wilhelm Wolfgang von Steinen namens seiner Frau [Maria Charlotte Philippine geb. Bernsau]; Maria Odilia von Bernsau für sich und ihre Schwester Marie Cathrine von Bernsau; M[aria] A[nna] Gräfin von Satzenhoven, geb. von Bernsau; Maria Elisabeth Wilhelmine von Bernsau; 1766 M[aria] A[nna] Gräfin Satzenhoven, geb. von Bernsau Beklagter: Jobst Dietrich von Wendt namens seiner Kinder aus der Ehe mit Anna Catharina von Bernsau; 1724 Franz Egon von Wendt zu Hardenberg und Horst; 1750 Franz Arnold von Wendt; 1768 Wilhelm Adolph von Wendt, Mindener Domherr, als Vormund der Wendtschen Minderjährigen Prokuratoren (Kl.): Lic. Konrad Franz von Steinhausen 1703 - Subst.: Lic. F. P. Jung - Lic. Simon Henrich Gondela 1750 - Subst.: Lic. Johann Franz Wolff - Dr. Franz Philipp Felix Greß 1766 - Subst.: Lic. Johann Conrad Jakob Adami - Notar Abel (1773) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Ludwig Ziegler 1703 - Subst.: Lic. J. H. Flender - Dr. Johann Adolf Brandt 1724 - Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann 1724 - Lic. Johann Adam Bissing [1749] 1750 - Subst.: Lic. Ferdinand Wilhelm Brand - Dr. Johann Wilhelm Mainone [1766] 1766, 1768 - Subst.: Lic. Joh. Georg Carl Vergenius [1766] 1766 Prozeßart: Appellationis, ab 1773 Revisionis Instanzen: 1. Jül.-berg. Lehenkammer 1698-1702 - 2. RKG 1703- 1785, 1808 (1355-1776) Beweismittel: Bd. 2: „Vindiciae Responsi Juris Freyherren von Bernsaw contra praetensam ejusdem enervationem a parte Freyherren von Wendt, nuper editam, solide defensi“, Druck, prod. 1703 (19-30). Revers des Wilhelm von Bernsau über die Verhandlungen und Bedingungen (Sukzessionsordnung u.ä.) seiner Belehnung mit Hardenberg durch Herzog Wilhelm von Jül.-Kleve-Berg, 1551 (102-105). Lehensbrief über Schloß und Herrschaft Hardenberg, 1551 (109- 111). Desgl. für die Minderjährigen Johann Sigismund, Heinrich Ludwig und Philipp Eremund von Bernsau, 1634 (111-113). Interpretation des Lehensbriefes von 1551 durch die jül.-berg. Kanzlei und Erklärung zur jetzigen Belehnung (Joh. Sigismunds), daß Hardenberg als Mannlehen angesehen werde, 1644 (115f.). Bericht des im Harff-Dreibornschen Lehensstreit tätig gewesenen Dr. Johann Tils über diese Vorgänge, als Präzedenzfall für Bernsau ./. Wendt (122f.). Stammtafel Bernsau und Lützerode, 1711 (128). Verkauf der freieigenen Herrschaft Hardenberg durch Heinrich Herrn von Hardenberg und seinen Sohn Heinrich, Ritter, 1355 (188-190). Verkauf von Schloß und Herrschaft (Amt) Hardenberg durch Herzog Wilhelm von Jülich-Berg und seine Gemahlin Sibylla von Brandenburg an 231 seinen Stallmeister Bertram von Gevertzhaen gen. von Lützerode und dessen Ehefrau Margarethe Spor, 1496 (191-197). Lehensbrief für Bertram von Lützerode über Herrschaft (Amt) und Schloß Hardenberg, 1522 (198-200). Desgl. für Wilhelm von Bernsau 1576 (201f.). Verzichterklärungen der Töchter Wilhelms von Bernsau, Margarethe und Barbara, sowie ihrer Ehemänner Adolf von Efferen gen. Hall und Ambrosius von Virmond zu Neersen, mit Nachfolgevorbehalt bei Defizienz männlicher Nachkommen ihrer Brüder: Auszug aus dem Heiratsvertrag Efferen-Bernsau, 1568, und Revers Virmond-Bernsau, 1571 (204-206). Sukzessionsvorbehalt der ältesten Tochter Philipp Wilhelms von Bernsau, Felicitas Cornelia, und ihres Ehemanns Peter von Bawir (Baur, Bawyr), 1640 (207f.). Desgl. der 2. Tochter, Eva Katharina, und ihres Ehemanns Jakob von Mangelmann, 1640 (208f.). Ablegung des Vormundschaftseides durch Wilhelm Adolf von Wendt vor dem bischöflich-münsterischen Gografen zu Stromberg und Oelde, 1768 (268). Denunziation der Revision durch Erzbischof Emmerich Joseph von Mainz gegenüber dem RKG, 1773 (278f.). RKG-Urteil vom 21. Juni 1773 (282f.). Rationes decidendi der Vorinstanz (361-390). Bd. 3: (Q 11b): Vorakten der 1. Instanz, u.a.: Revers Bertrams von Gevertzhaen, 1496, Kauf von und Belehnung mit Hardenberg betr. (20-24). Lehensbrief für Bertram von Lützerode, 1512 (25-31). Desgl. für Philipp Wilhelm und Wirich von Bernsau, 1597 (407-413). Stammtafel Bernsau, ca. 1490-1698 (512). Responsum Juris der juristischen Fakultät der Universität Duisburg, 1699, Druck (1091-1096). Desgl., erstattet durch Lic. E. S. Walter Curtius und Dr. Johann Tils, ca. 1702, Druck (1097-1116). Vom jül.-berg. Hofrat und hardenbergischen Syndikus Dr. Hermann Gottfried Fabritius verfaßte „Enervatio Responsi Juris“ mit Bestätigung durch die juristische Fakultät Duisburg, ca. 1702, darin, wohl als Lesezeichen: Bitte des Lic. Brack „pro maturanda sententia una cum mandato de exequendo favore paupertatis“ in Sachen Balthasar Christ ./. Isaak Nied und Konsorten, Appellationis et rest. in integrum decisae, nunc iterum interpositae appellationis, einige Zeit nach 1757, Druck (1117-1150). Beschreibung: 3 Bde., 29 cm; Bd. 1: 27 Bl., geb.; Prot., Bd. 2: 7,5 cm, 392 Bl., teilw. geb.; Q 1-61, es fehlt Q 23* (Vollmacht Steinhausen 1724), 6 Beilage; Bd. 3: 20,5 cm, 1187 Bl., geb.; ggf. = Q 11b. Lit.: Kurt Niederau, Zur Geschichte des bergischen Adels. Die von Bernsau des 14. und 16. Jahrhunderts, in: ZBGV 82, 1966, S. 188.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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28.04.2026, 08:25 MESZ
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