Streit um Schloß und Herrlichkeit Hardenberg. Der Appellant sieht sie als Mannlehen und sich als einzigen legitimen männlichen Nachkommen des ersten bernsauischen Lehensinhabers Wilhelm. Die Vorinstanz hatte Hardenberg dagegen den Kindern der Tochter des letzten Lehensinhabers zugesprochen. Für die Bestimmung des Charakters des Lehens war u.a. die Bewertung verschiedener früherer Erbgänge als reguläre oder durch Vergleich und Verzicht begründete strittig. Strittig war ferner die Frage der Relevanz des Ehevertrages des Großvaters des Appellanten, Wilhelm, 1. Ehe, daß nur Kinder aus dieser Ehe zum Lehen zugelassen sein sollten (die Frau des Appellaten war eine Nachfahrin nach dieser Ehe), während der Vater des Appellanten aus Wilhelms 2. Ehe stammte. 1773 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Dagegen legten die Appellanten Revision ein, die das RKG 1775 annahm.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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